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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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7.3.2 Die Ausweitung von dezentralen Vertragsverhandlungen<br />

784. Die Patentierung von ‚new chemical entities‘ (NCEs) als zentrales Instrument zum<br />

Setzen von Innovationsanreizen ist mittlerweile europaweit weitgehend harmonisiert.<br />

Preisbildung, Erstattungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuzahlungsregelungen werden aber auf nationaler<br />

Ebene festgelegt. In Deutschland zielten die regulativen Eingriffe auf dem Arzne<strong>im</strong>ittelmarkt<br />

in den letzten Jahren vorrangig auf eine Beschränkung der Ausgabensteigerungen<br />

bei Arzne<strong>im</strong>itteln in der GKV ab. Sie waren meist nur kurzfristig erfolgreich<br />

<strong>und</strong> konnten keinen nachhaltigen Effekt auf die Ausgabensteigerungen vorweisen.<br />

Das langfristige Ziel solcher Eingriffe sollte sich verstärkt an der therapeutischen Wirksamkeit<br />

von Arzne<strong>im</strong>itteln orientieren. Hierzu kann die Weiterentwicklung einer so genannten<br />

,vierten Hürde’ als Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit eines Arzne<strong>im</strong>ittels<br />

<strong>im</strong> Rahmen der GKV beitragen (vgl. Kapitel 7.9.6). Sie stellt auch eine Voraussetzung<br />

für die Bildung von Festbetragsgruppen dar oder kann als Gr<strong>und</strong>lage für vertragliche<br />

Vereinbarungen zwischen Kassen, Herstellern <strong>und</strong> Apotheken dienen. Von<br />

solchen Vertragsverhandlungen sind Verbesserungen der Effizienz in der Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung<br />

zu erwarten. Im stationären Bereich existieren bereits Erfahrungen mit Vertragsverhandlungen,<br />

da Krankenhausapotheken gemäß der von der jeweiligen Arzne<strong>im</strong>ittelkommission<br />

des Krankenhauses erstellen Medikamentenliste in Preisverhandlungen<br />

mit einzelnen Herstellern treten.<br />

785. Im Hinblick auf die ambulante Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung sollten verstärkt Vertragsverhandlungen<br />

zwischen Herstellern <strong>und</strong> Kassen stattfinden. Nach § 130a Abs. 8<br />

SGB V können Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmen<br />

zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen nach § 130a Abs. 1 u. 2 SGB V<br />

Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzne<strong>im</strong>ittel vereinbaren. Die Möglichkeit<br />

von Vertragsverhandlungen sollte verstärkt auch für Medikamente <strong>im</strong> Festbetragssegment<br />

genutzt werden, wobei die Festbeträge <strong>im</strong> Falle des Scheiterns oder Verzichts auf<br />

Verhandlungen weiterhin als Erstattungsobergrenze Gültigkeit besitzen. Der behandelnde<br />

Arzt verschreibt den zu verabreichenden Wirkstoff, während der Apotheker bei<br />

der Abgabe des Arzne<strong>im</strong>ittels dieses entsprechend den Vorgaben der Kasse des jeweiligen<br />

Versicherten auswählt. Die ausgehandelten Rabatte werden gemäß den Rezeptabrechnungen<br />

von den Herstellern an die Kassen rückvergütet. Da sich die Apothekenabgabepreise<br />

nicht unterscheiden, profitiert der Patient nicht durch ggf. geringere prozentuale<br />

Zuzahlung, jedoch kann seine Kasse die durch die Verhandlungen erzielten Einsparungen<br />

durch Beitragssenkung <strong>und</strong>/oder Bonusprogramme an die Versicherten weitergeben.<br />

Der Spielraum der Hersteller bei der Preissetzung kommt so nicht wie bisher<br />

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