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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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könnte eine breite Akzeptanz hoher privater Finanzierungsanteile auch Anreize zu<br />

einer Leistungsausweitung bzw. zur Überversorgung setzen.<br />

− Festbeträge können zwar auf Produktbeschreibungen bzw. <strong>Qualität</strong>sstandards <strong>im</strong><br />

Hilfsmittelverzeichnis Bezug nehmen, doch ist ihre Abrechnung nicht unbedingt an<br />

Best<strong>im</strong>mungen zur Erbringung individueller Dienstleistungen geb<strong>und</strong>en. Insofern<br />

bieten ‚Versorgungspauschalen’, die auch die Beratung <strong>und</strong> regelmäßige Betreuung<br />

von Versicherten sowie die Anpassung eines Hilfsmittels <strong>und</strong> ggf. seine Instandsetzung<br />

oder Ersatzbeschaffung über einen definierten Zeitraum hinweg regeln, u. U.<br />

mehr Spielräume zur <strong>Qualität</strong>s- <strong>und</strong> Preisgestaltung <strong>und</strong> zur Gewährleistung von<br />

‚Wirtschaftlichkeit‘ in der GKV als das Instrument des Festbetrags (vgl.<br />

Neumann, Th. 1999).<br />

Seit Januar 2005 gelten b<strong>und</strong>esweite Festbeträge für die Produktbereiche Einlagen, Hörhilfen,<br />

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Inkontinenzhilfen, Sehhilfen <strong>und</strong> Stomaartikel<br />

(BMGS 2005a; Bode, C. u. Maßing, E. 2005). Auswirkungen von Festbeträgen<br />

auf die Versorgung sollten aufgr<strong>und</strong> der Heterogenität der Produkte <strong>und</strong> regionaler Unterschiede<br />

<strong>im</strong> Vergleich zu alternativen Instrumenten, z. B. Versorgungspauschalen, bewertet<br />

werden.<br />

Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Hilfsmittelanbietern<br />

697. Leistungen der Krankenkassen für ihre Versicherten sind an die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

<strong>Qualität</strong>, Humanität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit (§ 70 SGB V) geb<strong>und</strong>en. Die Versorgung<br />

soll bedarfsgerecht <strong>und</strong> gleichmäßig sein <strong>und</strong> dem jeweiligen Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse entsprechen. Die in der Hilfsmittelversorgung eingesetzten Steuerungsmechanismen<br />

wie z. B. Verträge mit Leistungsanbietern sind <strong>im</strong> Hinblick auf diese Zielsetzung<br />

zu beurteilen.<br />

698. Wenn keine Festbeträge festgelegt wurden, werden nach § 127 Abs. 1 SGB V Einzelheiten<br />

der Versorgung mit Hilfsmitteln, ihr Wiedereinsatz, ihre Preise <strong>und</strong> ihre Abrechnung<br />

in Verträgen zwischen Verbänden der Anbieter <strong>und</strong> den Landesverbänden der<br />

Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit Wirkung für die Mitgliedskassen<br />

geregelt.<br />

Außer den Verbänden der GKV kann auch eine einzelne Krankenkasse Verträge mit<br />

Anbietern abschließen, deren Konditionen von den durch die Verbände der Krankenkas-<br />

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