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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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7.6.1 Budgetverantwortung<br />

806. Im Rahmen des Ges<strong>und</strong>heitsstrukturgesetzes (GSG) wurde 1993 ein sektorales<br />

Budget für Arzne<strong>im</strong>ittel180 <strong>im</strong>plementiert. Bei einem Überschreiten des Budgets durch<br />

die niedergelassenen Ärzte war eine Rückvergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung<br />

an die Kassen aus Geldern der vertragsärztlichen Vergütung vorgesehen. Wie dieses<br />

Defizit auf die einzelnen Ärzte verteilt werden sollte, war nicht gesetzlich geregelt.<br />

Ab einem Schwellenwert sollte darüber hinaus <strong>im</strong> Jahr der Einführung die pharmazeutische<br />

Industrie in gewissem Umfang haften (vgl. Schöffski, O. 1996). Im Jahr der Einführung<br />

des sektoralen Budgets fiel die Anzahl der Verschreibungen unter das Niveau<br />

von 1991 zurück, in den Folgejahren stiegen jedoch die Zahl der Verschreibungen sowie<br />

die Arzne<strong>im</strong>ittelausgaben wieder an. Bereits 1995 wurde das Budget in 9 von 23<br />

Regionen überschritten (vgl. Schwermann, T. et al. 2003). Dies wurde zum einen auf<br />

Fehlanreize für den einzelnen Arzt, der aufgr<strong>und</strong> des sektoralen Budgets großzügiges<br />

Verschreiben schl<strong>im</strong>mstenfalls anteilig hätte internalisieren müssen, zum anderen auf<br />

verzögerte Informationsübermittlung bei Budgetüberschreitung zurückgeführt. Die Ärzte<br />

erfuhren erst <strong>im</strong> Folgejahr, ob eine Budgetüberschreitung stattgef<strong>und</strong>en hatte, <strong>und</strong> es<br />

blieb ihnen entsprechend wenig Zeit, diese zu kompensieren. Die Ausgleichsfrist wurde<br />

dementsprechend <strong>im</strong>mer weiter gesetzt, u. a. durch das Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz 2000.<br />

Eine ‚Individualisierung‘ des Arzne<strong>im</strong>ittelbudgets war seit 1995 durch arztgruppenspezifische<br />

Richtgrößen nach § 84 Abs. 3 (seit 31. Dezember 2001 § 84 Abs. 6 SGB V)<br />

vorgesehen (vgl. Münnich, F.E. u. Sullivan, K. 1994). Die Richtgrößen bilden die<br />

Gr<strong>und</strong>lage für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 5a SGB V. Prinzipiell<br />

wirkt ein solches System wie ein individuelles Budget, da der Arzt bei nachweislich<br />

unwirtschaftlichem Verschreiben regresspflichtig wird. Das Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz<br />

2000 verschärfte die Kriterien für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung <strong>und</strong> sah eine Anrechnung<br />

der Summe der Individualregresse auf den Kollektivregress nach § 84 SGB V vor.<br />

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung sollte nun bereits bei einem Überschreiten der arztgruppenspezifischen<br />

Richtgröße um mehr als 5 % (<strong>und</strong> nicht wie zuvor nach GSG<br />

15 %) stattfinden, der Arzt sollte nicht durch Praxisbesonderheiten begründbaren Mehraufwand<br />

ab einer Überschreitung von 15 % (statt 25 %) erstatten.<br />

180 1993 war das Budget nur für die alten B<strong>und</strong>esländer auf der Basis der Verordnungsdaten von<br />

1991, ab 1994 auch für die neuen Länder gültig. Es wurde ab 1994 auf regionaler Ebene zwischen<br />

Kassen <strong>und</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen verhandelt, wobei die Ausgaben von 1993 als Verhandlungsgr<strong>und</strong>lage<br />

dienten. Zu berücksichtigen waren Veränderungen der Zahl <strong>und</strong> Altersstruktur<br />

der Versicherten, Preisänderungen der Arzne<strong>im</strong>ittel, Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht<br />

der Krankenkassen sowie bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven <strong>und</strong> Innovationen.<br />

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