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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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habilitationsempfehlungen nicht ausgeführt, <strong>im</strong> Regelfall erhält der Pflegebedürftige<br />

keine Informationen über das angenommene Rehabilitationspotenzial. Es gibt keine Best<strong>im</strong>mung,<br />

die sicherstellt, dass die Empfehlungen des MDK zur Kenntnis gegeben <strong>und</strong><br />

umgesetzt werden. Zu Rehabilitationsmaßnahmen kommt es in der Regel nur, wenn<br />

Angehörige die Initiative ergreifen. Dies erfolgt selten. Selbst wenn die Pflegebedürftigen<br />

<strong>und</strong> ihre Angehörigen Kenntnis von der Empfehlung haben, ist das Interesse oft gering.<br />

In keinem der untersuchten Fälle sind die Krankenkassen von sich aus auf die<br />

Pflegebedürftigen zugegangen (Lucke, M. et al. 1997).<br />

580. Auch bei der Umsetzung von Prävention ergeben sich Probleme aus den widersprüchlichen<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die soziale Pflegeversicherung räumt<br />

Prävention zwar Vorrang vor Pflege ein, aber aus diesem Vorrang ergibt sich kein Anspruch<br />

des Pflegebedürftigen auf Präventionsleistungen. Leistungen nach SGB XI werden<br />

nur bei Behinderung <strong>und</strong>/oder Krankheit gewährt. Präventive Leistungen werden<br />

nicht vergütet. Aufgr<strong>und</strong> dieser Anreize dient Pflege vorrangig dem Ausgleich der Einschränkungen.<br />

Prävention ist somit Nebenprodukt einer pflegerischen Intervention,<br />

nicht deren Ziel. Dadurch werden die mit dem Gesetz verb<strong>und</strong>enen präventiven Ansätze,<br />

z. B. der aktivierenden Pflege, sowohl aus der Perspektive der Leistungserbringer<br />

als auch aus der Perspektive der Pflegebedürftigen nicht durch Anreize gefördert. Rehabilitative<br />

<strong>und</strong>/oder präventive Strukturen haben sich vor diesem Hintergr<strong>und</strong> bisher<br />

nicht ausbilden können.<br />

Ein Gr<strong>und</strong> für diese Problematik dürfte der eng gesteckte finanzielle Rahmen der Pflegeversicherung<br />

sein. Rehabilitative Leistungen wurden nicht in den Leistungskatalog<br />

aufgenommen (Jung, K. 1997). Die Finanzierung der rehabilitativen Leistungen obliegt<br />

den Krankenkassen. Mit dieser Entscheidung wurde das Erfolgsinteresse von der Finanzierungslast<br />

getrennt.<br />

581. Die Analyse zeigt, dass Rehabilitation besser von dem Träger finanziert werden<br />

sollte, der auch von ihrem Erfolg profitiert. Nur so kann die Last der Finanzierung<br />

durch das Interesse am potenziellen Rehabilitationserfolg kompensiert werden. Bei der<br />

derzeitigen Rechtslage hat der Träger kein Interesse an der Erbringung der Maßnahme.<br />

Selbst wenn sie erbracht wird, ist ihre Effizienz von nachgeordneter Bedeutung für den<br />

Finanzier.<br />

Das Schnittstellenproblem tritt auch zwischen der Krankenkasse <strong>und</strong> der Rentenversicherung<br />

auf, aufgr<strong>und</strong> der gespaltenen Zuständigkeit kann sich keine gesamtverantwortliche<br />

Handlungsweise entwickeln (Marstedt, G. et al. 1993).<br />

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