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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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schen Zusatznutzen aufweist, erscheint es sowohl medizinisch als auch <strong>im</strong> Sinne des<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzips vertretbar, den Patienten nur die bisherige Standardtherapie<br />

ohne spezielle Zuzahlung zu gewähren. Bei Arzne<strong>im</strong>itteln, die einen spürbar höheren<br />

oder einen erheblich höheren therapeutischen Nutzen stiften, scheidet eine Erstattungsgrenze<br />

schon deshalb aus, weil ein Teil der Patienten, die diese Arzne<strong>im</strong>ittel benötigen,<br />

nicht die Zuzahlungsfähigkeit besitzt, die Differenz zwischen Preis <strong>und</strong> Erstattungsgrenze<br />

zu tragen. Für diese innovativen Arzne<strong>im</strong>ittel, für die es keine gleichwertigen<br />

therapeutischen Alternativen gibt, erstattet die Krankenkasse weiterhin den vom Hersteller<br />

geforderten Preis. Probleme bei der Festsetzung der Erstattungsgrenze dürften<br />

jene Arzne<strong>im</strong>ittel aufwerfen, die einen signifikanten, aber nur geringfügigen differenziellen<br />

Nutzen stiften, der möglicherweise auch nur in Teilbereichen ihres Indikationsspektrums<br />

anfällt. In solchen Fällen bietet es sich an, die Erstattungsgrenze auch nur geringfügig<br />

oberhalb des bestehenden Festbetrages für die Standardtherapie zu setzen,<br />

oder die volle Erstattung dieses Medikamentes über Arzne<strong>im</strong>ittelrichtlinien indikationsspezifisch<br />

einzuschränken.<br />

916. Wie bereits mehrfach betont, interessiert bei der Bewertung des therapeutischen<br />

Nutzens eines Arzne<strong>im</strong>ittels nicht nur dessen Wirksamkeit unter klinischen Idealbedingungen<br />

(efficacy), sondern auch – <strong>und</strong> vielfach sogar pr<strong>im</strong>är – unter den Alltagsbedingungen<br />

ambulanter, hausärztlicher Versorgung (effectiveness). Gleichwohl besteht bei<br />

einem neu zugelassenen patentgeschützten Arzne<strong>im</strong>ittel zunächst keine andere Möglichkeit,<br />

als dessen therapeutische Wirksamkeit auf der Gr<strong>und</strong>lage der zu diesem Zeitpunkt<br />

vorliegenden klinischen Studien zu bewerten. 235 Da bei der Zulassung <strong>und</strong> Patenterteilung<br />

eines Wirkstoffes aber noch keine validen Informationen über den differenziellen<br />

therapeutischen Nutzen dieses Medikamentes unter den Bedingungen in der alltäglichen<br />

ärztlichen Praxis vorliegen, bedürfen <strong>im</strong> Rahmen der ,vierten Hürde’ beide Teilschritte<br />

<strong>im</strong> Sinne eines Controlling einer entsprechenden Begleitforschung, die vor allem<br />

zwischenzeitlich anfallende relevante Informationen berücksichtigt. Sofern bei<br />

einem Arzne<strong>im</strong>ittel, das auf der Gr<strong>und</strong>lage klinischer Studien einen relevanten differenziellen<br />

(Mehr-)Nutzen verspricht, Zweifel an dessen Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen<br />

existieren, bietet sich für seine Erstattung ohne Begrenzung eine zeitlich l<strong>im</strong>itierte<br />

Zulassung in der GKV an. Der Hersteller erhält dann die Auflage, den in klinischen<br />

Studien aufgezeigten therapeutischen Nutzen seines Medikamentes innerhalb<br />

235 Es würde die Arbeit der zuständigen Gremien erleichtern, wenn die Herstellerstudien zur ‚efficacy‘<br />

nach einheitlichen Kriterien erfolgen würden. Entsprechende Rahmenvorgaben könnten vorab<br />

durch diese Gremien festgelegt werden.<br />

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