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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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le weitgehend nach europaweit geltenden Vorgaben statt. Eine zügige Umsetzung der<br />

entsprechenden Richtlinien, Verordnungen <strong>und</strong> Empfehlungen der Europäischen Kommission<br />

nützt sowohl den Patienten als auch den Unternehmen. Dazu gehören beispielsweise<br />

die zeitliche Straffung von Zulassungsverfahren <strong>und</strong> das Setzen von Anreizen für<br />

die Entwicklung <strong>und</strong> Vermarktung von Medikamenten für seltene Leiden, alte Menschen<br />

<strong>und</strong> Kinder. Dabei sind in jedem Fall geschlechtsspezifische Unterschiede zu berücksichtigen.<br />

946. Entscheidenden Einfluss auf die Attraktivität des deutschen Arzne<strong>im</strong>ittelmarktes<br />

üben die für die Verordnungsfähigkeit eines Medikaments <strong>im</strong> Rahmen der GKV zuständigen<br />

Institutionen aus. Eine Vielzahl von Reformen schuf auf diesem lukrativsten<br />

Teilmarkt Deutschlands in den letzten Jahren eine zunehmende Intransparenz, wobei die<br />

kurzlebigen regulativen Eingriffe – mit begrenztem Erfolg – auf eine Eindämmung der<br />

Ausgabensteigerungen bei den Arzne<strong>im</strong>itteln abzielten. Neue <strong>und</strong> unter Patent stehende<br />

Mittel wurden allerdings von 1997 bis 2003 weitgehend vor regulativen Maßnahmen<br />

wie Festbetragsregelungen geschützt. Diese zusätzliche Förderung von Forschungsaktivitäten<br />

wurde jedoch in geringem Ausmaß genutzt. Der Hauptanteil der in diesem Zeitraum<br />

vermarkteten neuen Mittel entfiel auf Analogprodukte, die nur selten therapeutische<br />

Vorteile oder Vorteile <strong>im</strong> Preiswettbewerb gegenüber den etablierten Medikamenten<br />

mit sich brachten. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit bzw. -höhe eines<br />

Präparates sollte sich daher zukünftig an dauerhaften, transparenten <strong>und</strong> eindeutigen<br />

Kriterien orientieren, die sich von Effizienzopt<strong>im</strong>ierung <strong>und</strong> therapeutischem Fortschritt<br />

leiten lassen.<br />

Die Ausweitung von dezentralen Vertragsverhandlungen<br />

947. Nach § 130a Abs. 8 SGB V können Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen<br />

Unternehmen zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen nach<br />

§ 130a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 SGB V Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

vereinbaren. Zur Ausschöpfung des Rationalisierungspotenzials sollten diese Vertragsverhandlungen<br />

zwischen Herstellern <strong>und</strong> Kassen verstärkt auch für Medikamente <strong>im</strong><br />

Festbetragssegment genutzt werden. Im Falle des Verzichts oder Scheiterns von Vertragsverhandlungen<br />

gelten die Festbeträge weiterhin als Erstattungsobergrenzen. Der<br />

Spielraum der Hersteller bei der Preissetzung wird so nicht wie bisher durch Rabatte an<br />

die Apotheken abgeschöpft, sondern kommt den Kassen <strong>und</strong> damit letztlich den Beitragszahlern<br />

zu Gute. Dies gilt insbesondere für das Generikasegment. Der Apotheker<br />

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