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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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696. Festbeträge für Hilfsmittel wurden seit ihrer Einführung durch das Ges<strong>und</strong>heits-<br />

Reformgesetz 1988 für Seh- <strong>und</strong> Hörhilfen <strong>und</strong> in einzelnen B<strong>und</strong>esländern auch für<br />

Mittel gegen Dekubitus, für Einlagen, Inkontinenzhilfen <strong>und</strong> Stoma-Artikel festgesetzt.<br />

Die Höhe der Festbeträge führte mitunter zu erheblichen Zuzahlungen der Versicherten.<br />

Diese Belastung von Versicherten rief Kritik am Leistungsspektrum der GKV hervor.<br />

Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob das Sachleistungsprinzip in der Hilfsmittelversorgung<br />

de facto noch Gültigkeit habe. Auf Seiten der GKV wurde auch die Frage in<br />

den Raum gestellt, ob Festbeträge das Ziel, den Versicherten eine qualitätsgesicherte<br />

Versorgung mit Hilfsmitteln zu angemessenen Preisen <strong>und</strong> möglichst zuzahlungsfrei zu<br />

gewähren, tatsächlich unterstützen (VdAK 2003).<br />

Die Festlegung von Festbeträgen ist <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich mit einigen spezifischen<br />

Problemen verb<strong>und</strong>en:<br />

− Regionalen Besonderheiten in der Produktion bzw. Bereitstellung von Hilfsmitteln<br />

kann theoretisch Rechnung getragen werden, indem Festbeträge auf der regionalen<br />

oder auf der Landesebene festgelegt werden. Unterschiede in der Erstattungshöhe<br />

zwischen Ländern oder Regionen bedeuten allerdings, dass Versicherte u. U. trotz<br />

b<strong>und</strong>esweit einheitlicher Beitragssätze ihrer Krankenkasse in Abhängigkeit vom<br />

Wohnort bei gleichem Produktpreis unterschiedlich hohe ‚Aufzahlungen’ leisten.<br />

− Die Höhe von Festbeträgen orientierte sich in den vergangenen Jahren mitunter an<br />

den günstigsten Anbietern einer Produktgruppe bis hin zu einem „Wettbewerb um<br />

die Festsetzung der niedrigsten Festbeträge zwischen den Ländern“ (VdAK 2003),<br />

ohne unterschiedlichen regionalen <strong>und</strong> betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten hinreichend<br />

Rechnung zu tragen. Ein Spitzenverband der GKV befürchtete vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> z. T. niedriger Festbeträge Ausgabensteigerungen bei der Festsetzung<br />

‚sachgerechter’ Festbeträge (VdAK 2003). Zu klären ist, auf welche Weise <strong>und</strong> auf<br />

welcher Datenbasis b<strong>und</strong>esweite Festbeträge errechnet <strong>und</strong> in den Folgejahren<br />

überprüft <strong>und</strong> angepasst werden.<br />

− Da Hilfsmittel, anders als Arzne<strong>im</strong>ittel, z. T. an die individuellen Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Lebensumstände von Versicherten angepasst werden müssen, decken ihre Preise<br />

außer dem Produkt <strong>im</strong> engeren Sinne auch versichertenbezogene Dienstleistungen<br />

ab, die nur in begrenztem Umfang zu standardisieren sind. In dieser Situation wird<br />

es Anbietern möglich sein, auf niedrig festgelegte Erstattungsobergrenzen mit einer<br />

<strong>Qualität</strong>sminderung zu reagieren, sofern sich eine zusätzliche private Finanzierung<br />

nicht in der erforderlichen bzw. gewünschten Höhe durchsetzen lässt. Allerdings<br />

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