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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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7.5 Arzne<strong>im</strong>ittelrechtliche Vorgaben<br />

7.5.1 Zulassungsregelungen<br />

794. Die Zulassung eines Arzne<strong>im</strong>ittels in Deutschland (bzw. Europa) ist eine wirtschaftlich<br />

folgenreiche Entscheidung, stellt sie doch insbesondere in Verbindung mit<br />

der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit die ,Eintrittskarte’ zum umsatzstärksten<br />

Markt innerhalb Europas bzw. bei EU-weiter Zulassung zum zweitgrößten Markt nach<br />

Nordamerika dar (vgl. www.<strong>im</strong>shealth.de, Kapitel 7.2.1). Fertigarzne<strong>im</strong>ittel dürfen in<br />

Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie die zuständige B<strong>und</strong>esoberbehörde<br />

gem. § 21 Abs. 1 Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz (AMG) zugelassen oder gemäß § 38<br />

Abs. 1 AMG registriert hat. Für die Zulassung müssen Wirksamkeit, Unbedenklichkeit<br />

<strong>und</strong> pharmazeutische <strong>Qualität</strong> nachgewiesen werden. Zulassungsbehörde für Humanarzne<strong>im</strong>ittel<br />

ist das B<strong>und</strong>esinstitut für Arzne<strong>im</strong>ittel <strong>und</strong> Medizinprodukte (BfArM), für<br />

Sera, Impfstoffe, Testallergene, Testsera <strong>und</strong> Testantigene sowie für Blutzubereitungen<br />

das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) (vgl. www.bfarm.de). Neben dem nationalen Zulassungsverfahren<br />

existieren ein zentrales168 <strong>und</strong> ein dezentrales europäisches Verfahren,<br />

wobei letzteres auf einer gegenseitigen Anerkennung nationaler Zulassungen basiert.<br />

795. Der Hersteller eines Medikamentes entscheidet darüber, für welches Indikationsgebiet<br />

die Zulassung beantragt wird. Dabei muss keineswegs das gesamte Potenzial des<br />

Mittels ausgeschöpft werden. Die Entscheidung des Produzenten wird wesentlich von<br />

den Gewinnerwartungen <strong>im</strong> jeweiligen Markt beeinflusst. Kriterien für die Wahl des Indikationsgebietes<br />

können sein:<br />

− einfach zugängliches Absatzgebiet, das aufgr<strong>und</strong> der Häufigkeit der Erkrankung<br />

gute Marktchancen bietet (z. B. Bluthochdruck),<br />

− Alleinstellung des Mittels bei einer best<strong>im</strong>mten Indikation (z. B. best<strong>im</strong>mte Sartane<br />

bei Herzinsuffizienz),<br />

168 Das zentrale Genehmigungsverfahren wird durch die European Medicines Evaluation Agency<br />

(EMEA) durchgeführt. Bei Unst<strong>im</strong>migkeiten <strong>im</strong> Rahmen des dezentralen Verfahrens fällt die<br />

EMEA bindende Entscheidungen. Im März 2004 wurde der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel durch eine Verordnung (726/2004) <strong>und</strong> drei Richtlinien (2004/27/EG, 2004/28/EG,<br />

2004/24/EG) weitreichend neugestaltet. Zu den Neuerungen gehören u. a. ein beschleunigtes <strong>und</strong><br />

gestrafftes Zulassungsverfahren, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung bzw. bedingten Genehmigung<br />

für das Inverkehrbringen <strong>und</strong> die Ausweitung des zentralisierten Verfahrens auf weitere<br />

Arten von Arzne<strong>im</strong>itteln. Eine Verlängerung der Zulassung soll künftig nur noch einmal fünf<br />

Jahre nach der Erstzulassung erfolgen, <strong>im</strong> Gegenzug wird die Überwachung der Arzne<strong>im</strong>ittelsicherheit<br />

verstärkt (vgl. Europa-Kontakt 2004).<br />

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