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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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ten des GWB (§§ 97ff.) ausschließt. 16 Unstrittig gilt aber als supranationales Recht das<br />

in zahlreichen Richtlinien kodifizierte europäische Vergaberecht (vgl. Koenig, Ch. et al.<br />

2003). Dieses verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber bei Dienstleistungs- <strong>und</strong> Lieferaufträgen<br />

ab einem Schwellenwert von 200.000 € zur öffentlichen Ausschreibung.<br />

Das europäische Vergaberecht findet somit <strong>im</strong> Bereich der GKV Anwendung, wenn<br />

− die Krankenkassen öffentliche Auftraggeber darstellen <strong>und</strong><br />

− es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,<br />

− der den Schwellenwert erreicht.<br />

Die Krankenkassen fungieren zwar auch bei selektivem Kontrahieren als öffentliche<br />

Auftraggeber, ein öffentlicher Auftrag liegt jedoch erst vor, wenn sie mit den Leistungserbringern<br />

entgeltliche Verträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen schließen.<br />

Das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages setzt voraus, dass der entsprechende<br />

Vertrag die Allokation bereits <strong>im</strong> Detail festlegt, zumindest weitgehend determiniert.<br />

Dies geschieht offensichtlich nicht, wenn eine Krankenkasse – wie z. B. <strong>im</strong> Rahmen der<br />

integrierten oder hausarztzentrierten Versorgung – eine Vorauswahl unter den Leistungserbringern<br />

trifft, denn die eigentliche Entscheidung über die Nachfrage fällt hier<br />

letztlich der Patient. Bei solchen <strong>und</strong> ähnlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen<br />

Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern handelt es sich insofern nicht um öffentliche<br />

Aufträge, sondern um Dienstleistungskonzessionen, die dem europäischen Vergaberecht<br />

nicht unterliegen (vgl. Epsen, I. 2004). Ausnahmen könnten <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich auftreten,<br />

sofern nicht die Patienten, sondern die jeweiligen Krankenkassen Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der Leistungen schon in den Verträgen definitiv auswählen (vgl. Koenig, Ch. et al.<br />

2003).<br />

Da es sich be<strong>im</strong> selektiven Kontrahieren zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

in der Regel nicht um öffentliche Aufträge handelt, kommt das nationale <strong>und</strong> europäische<br />

Vergaberecht hier nur selten zur Anwendung. Dies erleichtert das Zustandekommen<br />

solcher Verträge aus verwaltungstechnischen Gründen erheblich <strong>und</strong> ermöglicht<br />

auch kleineren oder mittleren Krankenkassen den Abschluss solcher Verträge. Der<br />

allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Berufsfreiheit gemäß<br />

Art. 12 Abs. 1 GG gelten jedoch auch hier <strong>und</strong> schützen die Leistungserbringer vor<br />

16 Dies bejaht z. B. I. Epsen (2004), während Ch. König, Ch. Engelmann <strong>und</strong> K. Henschel (2003) es<br />

verneinen, d. h. sie gehen hier von der Geltung des nationalen Vergaberechts aus.<br />

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