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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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mindestens € 5 <strong>und</strong> höchstens € 10 als Zuzahlung entrichten (§ 61 SGB V). Die Zuzahlung<br />

bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch best<strong>im</strong>mt sind, beträgt 10 % je Packung, max<strong>im</strong>al<br />

€ 10 für den Monatsbedarf je Indikation (§ 33 Abs. 2 SGB V).<br />

6.2.2 Hilfsmittelverzeichnis <strong>und</strong> -richtlinien<br />

Hilfsmittel- <strong>und</strong> Pflegehilfsmittelverzeichnis<br />

700. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind beauftragt, ,gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich‘<br />

<strong>Qualität</strong>sstandards für Hilfsmittel zu entwickeln, die <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis<br />

veröffentlicht werden (§ 139 SGB V). Über die Aufnahme von Produkten in das Verzeichnis<br />

entscheiden die Spitzenverbände ebenfalls ‚gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich‘, nachdem<br />

der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) die Voraussetzungen<br />

geprüft hat. Die Federführung obliegt dem IKK-B<strong>und</strong>esverband. Er ist<br />

zugleich der Ansprechpartner für Hersteller von Hilfsmitteln <strong>im</strong> Antragsverfahren<br />

(IKK-B<strong>und</strong>esverband 2003).<br />

701. Das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) dient den Belangen der GKV <strong>und</strong> wird durch<br />

ein Pflegehilfsmittelverzeichnis (PHMV) für die soziale Pflegeversicherung (SPV) ergänzt<br />

(§ 78 SGB XI). Das HMV mit ca. 15.000 Produkten ist in 33, das PHMV in sechs<br />

Produktgruppen gegliedert (Tabelle 66).<br />

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