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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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64. Der selektiven Vertragsgestaltung zwischen Anbietern <strong>und</strong> Nachfragern setzt mit<br />

dem Ziel eines fairen Wettbewerbs das deutsche <strong>und</strong> europäische Wettbewerbs- <strong>und</strong><br />

Vergaberecht gewisse Grenzen. So verbietet z. B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(§§ 1ff. GWB) Kartelle <strong>und</strong> beschränkte Austauschverträge sowie Formen<br />

des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) untersagt unlautere Wettbewerbshandlungen, die mit den Interessen der Mitbewerber<br />

<strong>und</strong>/oder der Verbraucher konfligieren. Entsprechende Wettbewerbsregeln enthält<br />

der EG-Vertrag von Amsterdam. Art. 81 EG-Vertrag verbietet den Unternehmern<br />

„aufeinander abgest<strong>im</strong>mte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten<br />

zu beeinträchtigen geeignet sind <strong>und</strong> eine Verhinderung, Einschränkung oder<br />

Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder<br />

bewirken“. Art. 82 EG-Vertrag untersagt „die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden<br />

Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf wesentlichen Teilen desselben“.<br />

Das SGB V schließt in § 69 Abs. 1 die Geltung des deutschen Wettbewerbsrechts für<br />

die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern aus (siehe auch<br />

§ 87 Abs. 1 GWB). Danach regelt das vierte Kapitel des SGB V die Rechtsbeziehungen<br />

zwischen den Krankenkassen <strong>und</strong> ihren Verbänden sowie den Leistungserbringern <strong>und</strong><br />

ihren Verbänden „abschließend“. Dies bedeutet aber nicht, dass das nationale Recht den<br />

Vertragspartnern bei selektiven Verträgen keinen Schutz bietet. Der hoheitliche Status<br />

der Krankenkassen bindet sie an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG) <strong>und</strong> die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Epsen, I.<br />

2004). Indem das GG hier u. a. ein Willkürverbot bzw. ein Gebot verhältnismäßiger<br />

Gleichheit postuliert (vgl. Sachs, M. 2003), enthält es <strong>im</strong> Ergebnis ähnliche Missbrauchsvorschriften<br />

wie das nationale Kartellrecht.<br />

Unbeschadet des Umstandes, dass § 69 Abs. 1 SGB V die Anwendung des nationalen<br />

Wettbewerbsrechtes für die Beziehungen zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

ausschließt, gilt das europäische Wettbewerbsrecht nach Art. 81ff. EG-Vertrag,<br />

denn es steht als höherrangiges Recht über den entsprechenden Regelungen des SGB.<br />

Die Wettbewerbspolitik verlagert sich ohnehin generell zunehmend von der nationalen<br />

auf die europäische Ebene (vgl. Budzinski, O. u. Christiansen, A. 2005). Wegen des<br />

funktionalen Unternehmensbegriffs kann das europäische Wettbewerbsrecht <strong>im</strong> Prinzip<br />

auch für Krankenkassen, KVen oder Ärztekammern Relevanz besitzen, soweit diese am<br />

Geschäftsverkehr teilnehmen <strong>und</strong> auf der Marktgegenseite Wettbewerb herrscht. Die<br />

Unternehmenseigenschaft, die hier für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes die<br />

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