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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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− den Krankenkassen mehrere Satzungsoptionen einräumt, z. B. bei Erweiterung der<br />

Kostenerstattung, Selbstbehalten, Beitragsrückzahlungen, Boni für ges<strong>und</strong>heitsbewusstes<br />

Verhalten, Kooperationsverträgen mit privaten Krankenversicherungen<br />

(vgl. Falk, W. 2003),<br />

− die integrierte Versorgung neu regelt, sie u. a. auf eine einzelvertragliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

stellt <strong>und</strong> ihre Anreize verstärkt (§ 140a-d SGB V),<br />

− medizinische Versorgungszentren mit angestellten oder Vertragsärzten zur vertragsärztlichen<br />

Versorgung zulässt (§ 95 Abs. 1 SGB V),<br />

− den Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hochspezialisierter<br />

Leistungen sowie die Behandlung seltener Erkrankungen <strong>und</strong> Erkrankungen mit<br />

besonderen Krankheitsverläufen mit den Krankenkassen ermöglicht <strong>und</strong><br />

− <strong>im</strong> Rahmen der Gesamtverträge die Möglichkeit einer Vereinbarung von besonderen<br />

Versorgungsaufträgen mit best<strong>im</strong>mten qualitativen oder organisatorischen Anforderungen<br />

an die Vertragsärzte vorsieht ( § 73c Abs. 1 SGB V).<br />

Diesen wettbewerblich dezentralen Elementen steht andererseits mit dem neu geschaffenen<br />

Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss (§ 91 SGB V) eine zentrale korporative ,Super-<br />

Organisation‘ gegenüber. Dieser Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss (GBA), der die bisherigen<br />

B<strong>und</strong>esausschüsse der Ärzte bzw. Zahnärzte <strong>und</strong> Krankenkassen, den Ausschuss<br />

Krankenhaus sowie den Koordinierungsausschuss ablöst, verfügt wie keine der bisherigen<br />

korporativen Organisationen über eine Fülle von Regelungskompetenzen. Den<br />

rechtsfähigen GBA, der mit den Zuschlägen zu den ambulanten <strong>und</strong> stationären Vergütungen<br />

eigene Finanzierungsquellen besitzt, bilden die Kassenärztliche <strong>und</strong> Kassenzahnärztliche<br />

B<strong>und</strong>esvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen. Neben einem unparteiischen Vorsitzenden <strong>und</strong><br />

zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gehören ihm jeweils neun Vertreter der Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> der Krankenkassen an. Zudem erhalten neun Vertreter der Patientenorganisationen<br />

ein Mitberatungs- <strong>und</strong> Antragsrecht, sie bleiben aber ohne St<strong>im</strong>mrecht.<br />

Die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern <strong>und</strong> die Hersteller von Arznei- <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

sowie von medizinisch-technischen Geräten besitzen keine Mitgliedschaft <strong>im</strong><br />

GBA. Der GBA vereinigt zunächst die Kompetenzen der vier bisherigen Ausschüsse,<br />

die in ihm aufgingen. Darüber hinaus übertrug der Gesetzgeber ihm noch einige weitere<br />

Aufgaben, wie z. B. (vgl. Jung, K. 2004):<br />

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