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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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des in § 20 SGB V vorgegebenen Ziels einer Verminderung sozial bedingter Unterschiede<br />

von Ges<strong>und</strong>heitschancen beitragen.<br />

404. Ausgaben für effektive Prävention sind kein Konsum-, sondern investiver Aufwand.<br />

Sofern in der Lebensphase Kindheit <strong>und</strong> Jugend Einstellungen, Verhaltensweisen<br />

<strong>und</strong> Bewältigungsstrategien erworben werden, die einen konstruktiven Umgang mit Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Krankheit sowie mit kritischen Lebensereignissen in dieser <strong>und</strong> den später<br />

folgenden Lebensphasen erleichtern bzw. erst ermöglichen, handelt es sich bei einer effektiven<br />

Ges<strong>und</strong>heitsförderung für diese Zielgruppe um ein Investitionsvorhaben nicht<br />

nur mit einer langen Laufzeit, sondern vermutlich auch mit einer guten Nutzen-Kosten-<br />

Relation. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es gerechtfertigt, Kinder <strong>und</strong> Jugendliche als zentrale<br />

Zielgruppe <strong>im</strong> Rahmen von Strategien zur Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> Pr<strong>im</strong>ärprävention<br />

anzusehen (Gutachten 2003, Band II, Ziffer 557). Zu einer die Ges<strong>und</strong>heitsförderung in<br />

diesem Setting unterstützenden Anreizstruktur kann z. B. die Berücksichtigung von Ansatz<br />

<strong>und</strong> Kriterien der Ges<strong>und</strong>heitsförderung in der finanziellen Förderung von Ganztagsschulen<br />

beitragen (Gutachten 2003, Band II, Ziffer 563).<br />

Setting ‚Betrieb’<br />

405. Branchencharakteristika <strong>und</strong> die hohe Zahl der eingesetzten Anreizsysteme erschweren<br />

Wirksamkeitsvergleiche für unterschiedliche Systeme. Praktische Erfahrungen<br />

deuten darauf hin, dass die Wirksamkeit von Boni <strong>und</strong> Mali auch von der konjunkturellen<br />

Entwicklung bzw. von der Situation einer Branche abhängt. Finanzielle Anreize<br />

wirken in Krisenzeiten mit ausgeprägterem Kostenbewusstsein stärker. Trotz dieser Unsicherheiten<br />

in der Bewertung von Anreizsystemen werden die Wirkungen der Beitragsausgleichsverfahren<br />

in der gesetzlichen Unfallversicherung z. T. positiv eingeschätzt<br />

bzw. dienen als ein Erklärungsansatz für die rückläufige Entwicklung der Beiträge an<br />

die GUV (vgl. Schulz, U. 1999).<br />

406. Neben dem Beitragsausgleichsverfahren (§ 162 Abs. 1 SGB VII) steht den Unfallversicherungsträgern<br />

auch die Möglichkeit offen, Prämien für wirksame Maßnahmen<br />

zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten <strong>und</strong> arbeitsbedingten Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

zu gewähren (§ 162 Abs. 2 SGB VII). Entsprechende Prämiensysteme<br />

wurden bisher aber nur von wenigen Berufsgenossenschaften, u. a. von der Berufsgenossenschaft<br />

für Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege (BGW), eingeführt. Das Mo-<br />

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