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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Die derzeitige Regelung stellt auch insofern keine geeignete Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die längerfristigen Investitionen der pharmazeutischen Industrie dar, als sie in Zweifelsfällen<br />

<strong>im</strong> Sinne einer 0/1-Lösung nur eine Einbeziehung in eine Festbetragsgruppe<br />

oder die volle Erstattung des vom Hersteller geforderten Preises vorsieht. Die inhaltliche<br />

Ausfüllung der unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffe ,therapeutische Verbesserung’ <strong>und</strong><br />

,geringere Nebenwirkungen’ legt dagegen <strong>im</strong> Rahmen einer ,vierten Hürde’ auch Zwischenlösungen<br />

als sinnvolle Entscheidungen nahe. Sofern es sich bei einem neuen, patentgeschützten<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel um eine zwar signifikante, aber nur geringfügige therapeutische<br />

Verbesserung <strong>und</strong>/oder Abschwächung der unerwünschten Wirkungen handelt,<br />

würde die Einbeziehung in eine Festbetragsgruppe dieser (leichten) Schrittinnovation<br />

nicht gerecht <strong>und</strong> die Anreize für diese Innovationsart vermindern. Die volle Erstattung<br />

des vom Hersteller geforderten Preises ginge dagegen vielfach mit einem gesamtwirtschaftlich<br />

inakzeptablen Nutzen-Kosten-Verhältnis einher. Ein ähnliches Problem<br />

stellt sich, wenn ein Arzne<strong>im</strong>ittel in einer best<strong>im</strong>mten Indikation gegenüber seinen<br />

therapeutischen Alternativen einen signifikanten Mehrnutzen aufweist, in anderen Indikationsbereichen<br />

dagegen keinen höheren Nutzen stiftet. Auch für diesen Fall besitzt die<br />

derzeitige Regelung schon konzeptionell keine geeignete Lösung.<br />

919. Im Rahmen des oben skizzierten Konzeptes einer ,vierten Hürde’ kämen in solchen<br />

Fällen u. a. folgende Lösungsmöglichkeiten in Frage:<br />

− Die Feststellung einer Erstattungsgrenze, die in Abhängigkeit vom Mehrnutzen<br />

oberhalb des Festbetrages der benachbarten Gruppe liegt. Diese Erstattungsgrenze<br />

entspricht dann materiell einem spezifischen, auf ein Medikament zugeschnittenen<br />

Festbetrag.<br />

− Für die Indikationen, in denen das Arzne<strong>im</strong>ittel keinen differenziellen Nutzen erzeugt,<br />

gilt der Festbetrag der Gruppe, in den Indikationen, in denen das Medikament<br />

einen signifikanten, aber nur begrenzten Mehrnutzen aufweist, eine etwas höhere<br />

Erstattungsgrenze.<br />

− Sofern ein Arzne<strong>im</strong>ittel in einem oder best<strong>im</strong>mten Indikationsbereich(en) einen<br />

spürbaren, in anderen aber keinen differenziellen Mehrnutzen stiftet, kann einerseits<br />

eine volle Erstattung des vom Hersteller veranschlagten Preises <strong>und</strong> andererseits<br />

die Einbeziehung in eine Festbetragsgruppe in Frage kommen.<br />

− Zudem besteht die Option, die volle Erstattung des Preises oder eine Erstattungsgrenze,<br />

die über dem Festbetrag der benachbarten Gruppe liegt, an die Verschrei-<br />

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