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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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in Form von bevorzugt oder ohne Zusatzbegründung zu verordnenden Arzne<strong>im</strong>ittellisten<br />

enthalten.<br />

823. Die medizinischen <strong>und</strong> ökonomischen Wirkungen von Positivlisten sind umstritten<br />

(vgl. Addendum zum Gutachten 2000/2001, Kapitel 4.2). Es gibt aber keine empirischen<br />

Belege dafür, dass Positivlisten zu einer medizinisch bedrohlichen Rationierung<br />

führen. Das Verhältnis von Arzt <strong>und</strong> Patient kann durch eine solche Liste entlastet werden,<br />

weil Leistungen explizit ausgeschlossen werden <strong>und</strong> keine <strong>im</strong>plizite Rationierung<br />

durch den behandelnden Arzt erfolgen muss. Andererseits findet sich auch keine Evidenz<br />

für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> <strong>Qualität</strong> der Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung<br />

durch die Einführung einer Positivliste. Positiven Effekten auf die<br />

Strukturqualität des erstattungsfähigen Arzne<strong>im</strong>ittelsort<strong>im</strong>ents stehen negative Erfahrungen<br />

hinsichtlich der Einführung innovativer Präparate gegenüber (vgl. Schneider, M.<br />

et al. 2000). Die <strong>im</strong> Zuge des Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetzes 2000 geplante ,Liste verordnungsfähiger<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel‘ wurde mit dem GMG fallen gelassen.<br />

Auch von einer Aktualisierung der Negativliste sah der Gesetzgeber bisher ab. 190 Diese<br />

Negativliste <strong>im</strong> engeren Sinne bezeichnet in Deutschland die Rechtsverordnung nach<br />

§ 34 Abs. 2 u. 3 SGB V, wonach das BMGS in Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit sowie mit Zust<strong>im</strong>mung des B<strong>und</strong>esrates Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

von der Erstattung ausschließen kann, die ihrer Zweckbest<strong>im</strong>mung nach üblicherweise<br />

bei geringfügigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen verordnet werden oder unwirtschaftlich sind.<br />

Im internationalen Vergleich ging die Einführung einer Negativliste teilweise mit einer<br />

Tendenz zu Ausgabensteigerungen einher (vgl. Schneider, M. et al. 2000). Allerdings<br />

war hier eher mit einer Kostenminderung der medizinischen Versorgung insgesamt zu<br />

rechnen.<br />

Die Wirkung von Positiv- oder Negativlisten kann jedoch nicht unabhängig von anderen<br />

regulativen Maßnahmen, wie z. B. Zuzahlungsregelungen oder Budgetverantwortung<br />

der Ärzte, betrachtet werden. Von großer Relevanz ist auch die <strong>Qualität</strong> <strong>und</strong> Transparenz<br />

des Beurteilungsverfahrens für die Aufnahme in eine solche Liste. Jede Einschränkung<br />

bei der Erstattung von Arzne<strong>im</strong>itteln birgt Fehlanreize durch Umdeklarieren von<br />

Diagnosen u. ä. in sich. Statt nicht erstattungsfähiger Medikamente gegen Erkältung ist<br />

beispielsweise eine übermäßige Verordnung von erstattungsfähigen Antibiotika denk-<br />

190 Die entsprechende „Verordnung über unwirtschaftliche Arzne<strong>im</strong>ittel in der gesetzlichen Krankenversicherung“<br />

vom 21. Februar 1990, geändert durch Verordnungen vom 16. November 2000 <strong>und</strong><br />

vom 9. Dezember 2002, besitzt nach wie vor Gültigkeit.<br />

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