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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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z. B. die Preise erhöhen, die Mengen senken oder die <strong>Qualität</strong> verschlechtern. Insofern<br />

bildet diese Ebene den gewichtigeren Ansatzpunkt für die wettbewerbs- bzw. vergaberechtliche<br />

Aufsicht. Patientenflüsse, die derzeit zur Abgrenzung der geographischen<br />

Märkte dienen, informieren zwar auf der zweiten Ebene über die Ges<strong>und</strong>heitsmärkte,<br />

erlauben aber kaum Aussagen über die relevanten Märkte auf der ersten Wettbewerbsebene.<br />

Nach Untersuchungen in den USA führte die Anwendung von Patientenflussmethoden,<br />

insbesondere auf Krankenhausmärkten, zu beträchtlich größeren Abgrenzungen<br />

von geographischen Märkten als spezielle Analysen. Dies bedeutet, dass die Anwendung<br />

dieser Methode wettbewerbspolitischen Kriterien <strong>und</strong> wettbewerbsrechtlichen<br />

Anforderungen häufig nicht genügt (siehe Capps, C. et al. 2001, 2003 <strong>und</strong> 2003a).<br />

69. Wie bereits angedeutet, begünstigen Markteintrittsschranken wettbewerbsfeindliche<br />

horizontale <strong>und</strong> vertikale Zusammenschlüsse von Anbietern <strong>und</strong> die damit einhergehenden<br />

Wohlfahrtsverluste der Nachfrager bzw. Nutzer. Eine hohe Marktkonzentration <strong>und</strong><br />

eine geringe Zahl von Anbietern führen aber für sich allein noch nicht zwangsläufig zu<br />

einer solchen Wettbewerbssituation, denn ohne Markteintrittsschranken bleibt offen, ob<br />

die entsprechenden Anbieter ihre Leistungen zu höheren Preisen <strong>und</strong>/oder niedrigerer<br />

<strong>Qualität</strong> absetzen können. Sie müssten in einem solchen Fall jederzeit mit potenziellen<br />

Konkurrenten rechnen (vgl. Hyman, D.A. u. Kovacic, W.E. 2004). Markteintrittsschranken<br />

können zurückgehen auf Investitionen, die mit verlorenen Kosten (sunk costs) einhergehen,<br />

auf absolute Kostenvorteile <strong>und</strong> auf strategisches Verhalten der Anbieter sowie<br />

staatliche Regulierungen (vgl. Haas-Wilson, D. 2003).<br />

Verlorene Kosten fallen dann an, wenn die Anbieter ihre Aufwendungen für best<strong>im</strong>mte<br />

Investitionen bzw. Leistungen bei einem etwaigen Marktaustritt, z. B. durch Verkauf,<br />

nicht mehr amortisieren können. Im Rahmen des Wettbewerbs der Krankenkassen handelt<br />

es sich z. B. bei den Aufwendungen für Investitionen in Modellvorhaben, Strukturverträge<br />

<strong>und</strong> integrierte Versorgungsformen um solche sunk costs. Ein Anbieter besitzt<br />

absolute Kostenvorteile gegenüber potenziellen Eintrittskandidaten, wenn er zu niedrigeren<br />

Kosten produzieren kann. Diese Kostenvorteile können aus einem günstigeren<br />

Zugang bzw. Erwerb von Produktionsfaktoren <strong>und</strong>/oder einer effizienteren Produktionstechnik<br />

erwachsen, die auf langjährige Erfahrung <strong>und</strong> entsprechende Lernprozesse<br />

(learning by doing) zurückgehen kann. Strategisches Verhalten der <strong>im</strong> Markt befindlichen<br />

Anbieter zielt in diesem Kontext darauf ab, die Marktbedingungen so zu gestalten,<br />

dass sie potenzielle Anbieter abschrecken. Dies könnte z. B. durch Verträge mit best<strong>im</strong>mten<br />

Exklusivitäts- <strong>und</strong> Bindungsklauseln (siehe auch Abschnitt 2.4.4), aber auch<br />

durch Schaffung von Überkapazitäten mit drohenden Preissenkungen geschehen.<br />

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