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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Tabelle 60: Gegenüberstellung der Organisationsunterschiede der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> der sozialen<br />

Pflegeversicherung<br />

Gesetzliche Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung<br />

,Vollkaskoversicherung‘ ,Teilkaskoversicherung‘<br />

Risikostrukturausgleich ausgabenorientierter Finanzausgleich<br />

wettbewerbliches System nichtwettbewerbliches System<br />

Festlegung des Beitragssatzes durch die jeweilige<br />

Krankenkasse (bei gleicher Beitragsbemessungsgrenze)<br />

430<br />

Festlegung des Beitragssatzes durch den Gesetzgeber<br />

(bei gleicher Beitragsbemessungsgrenze)<br />

Leistungen nach dem Bedarfsprinzip Leistungen nach dem Budgetprinzip<br />

Heterogenität in der Ausgestaltung der Vertragsverantwortlichkeiten<br />

(unterschiedliche<br />

Vertragsausgestaltung auf Landesebene, Modellprojekte<br />

usw.)<br />

In der Regel Leistungsgewährung bei Inanspruchnahme<br />

(<strong>im</strong>plizite Leistungsgewährung)<br />

sektorale Budgetierung Gesamtbudget<br />

geringe Wahlmöglichkeiten bei den Leistungen<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

gemeinsames <strong>und</strong> einheitliches Vorgehen in<br />

der Ausgestaltung der Vertragsverantwortlichkeiten<br />

(die einzelne Pflegekasse verfügt nicht<br />

über eigene Entscheidungsspielräume)<br />

Leistungsgewährung nach Antrag <strong>und</strong> Begutachtung<br />

(explizite Leistungsgewährung)<br />

größere Wahlmöglichkeiten bei den Leistungen<br />

(Sach- oder Geldleistungen in der ambulanten<br />

Versorgung, ambulante oder stationäre<br />

Versorgung)<br />

Unabhängig von der unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme überschneiden sich<br />

Zuständigkeitsbereiche der beiden Versicherungen. Im Einzelfall ist die Unterscheidung<br />

zwischen Krankenbehandlungs- <strong>und</strong> Pflegebedürftigkeit oft nicht eindeutig zu treffen.<br />

Dies trifft insbesondere bei älteren Menschen zu, deren Pflegebedürftigkeit in aller Regel<br />

eng mit Mult<strong>im</strong>orbidität <strong>und</strong> chronischen Erkrankungen verknüpft ist.<br />

5.7.1 ‚Vollkaskoversicherung' versus ‚Teilkaskoversicherung'<br />

558. In der Umgangssprache wird die GKV als ‚Vollkaskoversicherung‘ bezeichnet, da<br />

sie <strong>im</strong> Erkrankungsfall das Schadensrisiko in vollem Maß abdeckt, solange die Leistungen<br />

den Umfang des Notwendigen nicht überschreiten. Eine obere Grenze der Ausgaben<br />

pro Versichertem gibt es nicht. Die Pflegeversicherung hingegen übern<strong>im</strong>mt die<br />

Kosten, die durch Pflegebedürftigkeit entstehen, nur bis zu einer Obergrenze, kann also

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