11.12.2012 Aufrufe

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

− Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit <strong>und</strong> <strong>Qualität</strong> bei<br />

der Arzne<strong>im</strong>ittelverordnung auf Gr<strong>und</strong> von getroffenen Zielvereinbarungen,<br />

− Veränderungen des Verordnungsumfangs von Arznei- <strong>und</strong> Verbandmitteln auf<br />

Gr<strong>und</strong> von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen <strong>und</strong><br />

− Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen.<br />

808. Ein Budget, bei dessen Überschreitung möglicherweise zusätzliche Kosten auf alle<br />

Ärzte umgelegt werden, bietet für den einzelnen Arzt nur geringe Anreize, sein Verordnungsverhalten<br />

effizient zu gestalten. Während die Erträge aus einer Verordnung – z. B.<br />

ein zufriedener Patient – dem Arzt alleine zugehen, werden die Kosten auf viele Schultern<br />

verteilt. Allerdings hat die Gesamtheit der Ärzte auch keinen Anlass, diese Regelung<br />

zu ändern, wenn ein Überschreiten des Budgets nicht sanktioniert wird. Die<br />

Durchsetzung des Kollektivregresses fand in den Jahren des Bestehens des sektoralen<br />

Budgets (1993 bis 2001) nie statt. Obwohl die mangelnde Einhaltung des Budgets <strong>im</strong>mer<br />

wieder beklagt wurde, gab es dennoch einen Einführungs– <strong>und</strong> einen Abschaffungseffekt<br />

auf das Volumen der Arzne<strong>im</strong>ittelausgaben.<br />

Prinzipiell ist von einer individuellen Regresspflicht, wie sie § 106 Abs. 5a SGB V vorschreibt,<br />

eine deutlichere Anreizwirkung zu erwarten. Es gilt hier aber auch, dass eine<br />

solche Klausel nur dann Wirkung zeitigen kann, wenn Sanktionen durchgeführt werden.<br />

Ein Prüfungsausschuss muss also die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verordnen<br />

auch umsetzen <strong>und</strong> damit glaubhaft in Aussicht stellen. Allerdings ist die Hürde für<br />

einen individuellen Regress vom Gesetzgeber sehr hoch gesetzt. Bei einem Überschreiten<br />

der Richtgröße um mehr als 15 % findet zunächst eine Vorabprüfung statt, ob überhaupt<br />

ein Prüfungsverfahren stattfinden soll. Wenn die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten<br />

(z. B. einen hohen Anteil von Patienten, die einen besonders hohen Bedarf<br />

an Arznei- oder Hilfsmitteln haben) begründbar ist, wird ein solches Verfahren nicht<br />

eingeleitet. Bei geringfügiger Überschreitung beschränken sich die Folgen auf Beratungen<br />

<strong>und</strong> Kontrollmaßnahmen in den zwei darauf folgenden Kalenderjahren. Bei einer<br />

Überschreitung um mehr als 25 % setzt der Prüfungsausschuss darüber hinaus einen<br />

Regress in Höhe des sich ergebenden Mehraufwands fest. Diesen hat der Vertragsarzt<br />

an die Krankenkassen zu bezahlen. Der Regressbetrag kann aufgr<strong>und</strong> von Praxisbesonderheiten<br />

gemindert <strong>und</strong> bei wirtschaftlicher Gefährdung des Vertragsarztes gest<strong>und</strong>et<br />

oder erlassen werden. Schließlich ist der Prüfungsausschuss angehalten, Maßnahmen <strong>im</strong><br />

Rahmen einer Vereinbarung mit dem Vertragsarzt festzulegen, die eine Herabsetzung<br />

617

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!