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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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täre Maßnahmen, die vor allem auf die Werbung sowie die Distribution von Zigaretten<br />

<strong>und</strong> den Schwarzhandel zielen, ergänzt werden.<br />

461. Das Preisniveau von Alkohol beeinflusst den Pro-Kopf-Verbrauch an Alkoholika<br />

<strong>und</strong> die mit dem Alkoholkonsum verb<strong>und</strong>enen Ges<strong>und</strong>heitsfolgen. Daher erscheint die<br />

Schlussfolgerung möglich, dass die Besteuerung alkoholischer Getränke zur Reduktion<br />

des Alkoholkonsums beiträgt <strong>und</strong> sich Alkoholsteuern positiv auf den Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

der Bevölkerung auswirken.<br />

Im Zuge von weiteren Überlegungen zur Besteuerung alkoholhaltiger Produkte sollte<br />

geprüft werden, ob die z. Zt. uneinheitliche Besteuerung des Alkoholkonsums durch<br />

eine einheitliche Alkoholsteuer substituiert werden kann. Ihre Bemessung könnte sich<br />

unabhängig von der Art des Produkts ausschließlich an der absoluten Alkoholmenge je<br />

verkaufter Einheit (Flasche, Packung) orientieren. Auf diese Weise würden bisher nicht<br />

besteuerte Produkte wie Wein in die Besteuerung einbezogen <strong>und</strong> Anreize für Ausweichreaktionen<br />

bei der Kreation von Mischgetränken verringert. Die Abschaffung<br />

mehrerer Verbrauchssteuern auf Alkohol leistet zugleich einen Beitrag zur Vereinfachung<br />

des Steuersystems. Allerdings kann eine differenzierte Besteuerung aus einer präventionspolitischen<br />

Perspektive auch Vorteile bieten, z. B. wenn relativ hohe Steuersätze<br />

zum Rückgang des Konsums in best<strong>im</strong>mten Zielgruppen, etwa bei Jugendlichen, führen.<br />

462. Gesetzliche Krankenkassen haben Bonus-Modelle für ein ‚ges<strong>und</strong>heitsbewusstes<br />

Verhalten‘ auf der Basis von § 65a SGB V konzipiert <strong>und</strong> umgesetzt. Eine f<strong>und</strong>ierte Bewertung<br />

der laufenden Programme setzt noch zu erstellende Evaluationen voraus. Nach<br />

geltender Rechtslage müssen Aufwendungen für Boni mittelfristig aus Einsparungen<br />

<strong>und</strong> Effizienzsteigerungen finanziert werden. Krankenkassen haben gegenüber der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, Rechenschaft<br />

über die Einsparungen abzulegen. Zukünftige Überlegungen zum Einsatz von Boni, die<br />

der Rat auch in früheren Gutachten befürwortet hat, sollten an den in einigen Jahren<br />

vorliegenden Erfahrungswerten <strong>und</strong> Evaluationsergebnissen anknüpfen.<br />

463. Ein gemeinsames Vorgehen von Krankenkassen auch unterschiedlicher Kassenarten<br />

erleichtert in vielen Fällen die Durchführung von Setting-Projekten. Den Krankenkassen<br />

stehen noch relativ wenige Wettbewerbsparameter zur Verfügung. Insofern besteht<br />

ein Anreiz, pr<strong>im</strong>ärpräventive Interventionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt<br />

der Öffentlichkeitswirkung zu bewerten, in der Regie einzelner Krankenkassen<br />

durchzuführen <strong>und</strong> pr<strong>im</strong>är auf die Zielgruppe ‚guter Risiken‘ <strong>im</strong> Sinne eines für die<br />

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