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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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dem Vorschlag des Rates <strong>im</strong> Addendum zum Jahresgutachten 2000/2001 ein zweistufiges<br />

Verfahren an. In der Absicht, die Nutzenbewertung auch organisatorisch von fiskalischen<br />

Aspekten zu trennen, bildet die medizinisch-pharmakologische Bewertung des<br />

Nutzens eines Arzne<strong>im</strong>ittels <strong>im</strong> Vergleich zu seinen therapeutischen Alternativen den<br />

ersten Teilschritt der ,vierten Hürde‛. Diese Bewertung obliegt einem sachk<strong>und</strong>igen<br />

Gremium von unabhängigen epidemiologischen, medizinischen <strong>und</strong> pharmakologischen<br />

Experten, wobei die Einbeziehung von Patientenvertretern zur Diskussion steht. Die differenzielle<br />

Bewertung des (Netto-)Nutzens eines Arzne<strong>im</strong>ittels kann dabei nur nach objektivierten<br />

Kriterien erfolgen <strong>und</strong> damit auch von der subjektiven Einschätzung eines<br />

betroffenen Patienten abweichen. Zur Abschätzung des differenziellen Nutzens eines<br />

Arzne<strong>im</strong>ittels bedarf es in diesem Kontext keiner detaillierten, kardinalen Messung. Für<br />

die Zwecke der ,vierten Hürde‛ reicht es aus, zu analysieren, ob ein Arzne<strong>im</strong>ittel <strong>im</strong><br />

Vergleich mit der besten existierenden Alternative einen geringeren, den gleichen, einen<br />

geringfügig verbesserten, einen spürbar höheren oder einen erheblich höheren therapeutischen<br />

Nutzen aufweist.<br />

An dem Ergebnis der medizinisch-pharmakologischen Bewertung setzt dann als zweiter<br />

Teilschritt der ,vierten Hürde‛ die Festlegung der Erstattungsgrenze durch die GKV an.<br />

Für diese Entscheidung kommt nur ein entsprechend legit<strong>im</strong>iertes Gremium in Frage.<br />

Im Unterschied zur staatlichen Preisfixierung verbleibt den Unternehmen hier die Möglichkeit<br />

einer freien Preisbildung. Sofern der Preis eines Medikamentes die Erstattungsgrenze<br />

übersteigt, fällt allerdings für den Patienten eine Zuzahlung der jeweiligen Differenz<br />

an. Arzne<strong>im</strong>ittel, die einen spürbar oder erheblich höheren therapeutischen Nutzen<br />

stiften, unterliegen keiner Erstattungsgrenze. Entscheidungsprobleme bereiten jene Medikamente,<br />

die einen signifikanten, aber nur geringfügigen zusätzlichen Nutzen erzeugen,<br />

der sich möglicherweise nur auf Teilbereiche ihres Indikationsspektrums erstreckt.<br />

In diesen Fällen bietet es sich an, die Erstattungsgrenze eines solchen Arzne<strong>im</strong>ittels geringfügig<br />

oberhalb des bestehenden Festbetrages der benachbarten Gruppe zu setzen<br />

oder die Erstattung des Medikamentes über Arzne<strong>im</strong>ittelrichtlinien indikationsspezifisch<br />

einzuschränken. Das Verfahren der ,vierten Hürde‛ soll auch auf Arzne<strong>im</strong>ittel angewandt<br />

werden, die sich schon <strong>im</strong> Markt befinden.<br />

974. Die therapeutische Wirksamkeit eines Arzne<strong>im</strong>ittels kann unter Alltagsbedingungen<br />

ambulanter Versorgung (,effectiveness‘) teilweise erheblich von dessen Wirksamkeit<br />

unter klinischen Idealbedingungen (,efficacy‘) abweichen. Da bei der Zulassung<br />

<strong>und</strong> Patenterteilung eines Wirkstoffes aber noch keine Informationen über relevante<br />

Unterschiede zwischen efficacy <strong>und</strong> effectiveness vorliegen, bedürfen beide Teilschritte<br />

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