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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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wie Rahmenempfehlungen, die zwischen Spitzenverbänden der Krankenkassen <strong>und</strong><br />

Spitzenorganisationen der Heilmittelanbieter auf der B<strong>und</strong>esebene geschlossen werden<br />

(§ 125 SGB V). Die Rahmenempfehlungen regeln vor allem:<br />

− den Inhalt der einzelnen Heilmittel, Umfang <strong>und</strong> Häufigkeit ihrer Anwendung <strong>und</strong><br />

die Regelbehandlungszeit,<br />

− Maßnahmen zur <strong>Qualität</strong>ssicherung, u. a. Prozess- <strong>und</strong> Ergebnisparameter,<br />

− die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt <strong>und</strong> Heilmittelerbringer,<br />

− Maßnahmen zur Sicherung <strong>und</strong> Prüfung der Wirtschaftlichkeit, <strong>und</strong><br />

− Vorgaben für Vergütungsstrukturen.<br />

734. Einzelheiten der Versorgung <strong>und</strong> Abrechnung, die Preisstruktur <strong>und</strong> die Verpflichtung<br />

der Anbieter zur Fortbildung werden zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen<br />

bzw. Verbänden der Ersatzkassen <strong>und</strong> den Anbietern von Heilmitteln oder ihren<br />

Verbänden vereinbart (§ 125 Abs. 2 SGB V). Vereinbarte Preise verstehen sich dabei<br />

als Höchstpreise. Für den Fall, dass ein Anbieter seiner Pflicht zur Fortbildung nicht genügt,<br />

sollen Vergütungsabschläge vereinbart werden (§ 125 Abs. 2 SGB V).<br />

<strong>Qualität</strong>ssicherung in der Vertragspolitik der Krankenkassen<br />

735. Die Verpflichtung der Leistungserbringer zur <strong>Qualität</strong>ssicherung in § 135a SGB V<br />

gilt auch für die Anbieter in der Heilmittelversorgung. Neue Heilmittel dürfen laut<br />

§ 138 SGB V nur dann verordnet werden, wenn der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss<br />

ihren therapeutischen Nutzen anerkannt <strong>und</strong> in Richtlinien Empfehlungen zur <strong>Qualität</strong>ssicherung<br />

abgegeben hat. Weiterhin beeinflusst der B<strong>und</strong>esausschuss über seine Richtlinien<br />

das ärztliche Verordnungsverhalten <strong>und</strong> auf diese Weise die <strong>Qualität</strong> <strong>und</strong> Effizienz<br />

der Heilmittelanwendung (vgl. Abschnitt 6.3.2).<br />

736. Die <strong>Qualität</strong> der Heilmittelversorgung hängt von der Qualifikation <strong>und</strong> Motivation<br />

der Heilmittelerbringer ab, da es sich bei Heilmitteln, anders als in der Hilfsmittelversorgung,<br />

prinzipiell um Dienstleistungen handelt. Daher üben Aus-, Weiter- <strong>und</strong> Fortbildung<br />

der beteiligten Ges<strong>und</strong>heitsberufe einen großen Einfluss auf die <strong>Qualität</strong> der<br />

Heilmittelangebote aus. Die Verbände der Krankenkassen können Einzelheiten der<br />

<strong>Qualität</strong>ssicherung wie auch der Verpflichtung zur Fortbildung in Verträgen mit Heil-<br />

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