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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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sen geschlossenen Verträgen abweichen. Das Ziel dieser Regelung ist eine Stärkung des<br />

Vertragsprinzips auf der Ebene der Krankenkassen. § 127 Abs. 2 SGB V sieht vor, dass<br />

Krankenkassen über eine öffentliche Ausschreibung bei gleicher <strong>Qualität</strong> niedrigere<br />

Preise vereinbaren können. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln beschränkt<br />

sich nach Auffassung der Krankenkassen in diesem Fall auf die Vertragspartner der jeweiligen<br />

Krankenkasse (Spitzenverbände der Krankenkassen 2003b). Die Kostenübernahme<br />

einer Krankenkasse, die unterhalb der Landesverbandsebene Verträge mit einzelnen<br />

Anbietern geschlossen hat, wurde auf den Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels<br />

begrenzt.<br />

Insbesondere bei Produkten, die eine individuelle Beratung, Anpassung <strong>und</strong> Wartung<br />

erfordern, können sich regionale Unterschiede sowohl in der Anbieterdichte als auch in<br />

der <strong>Qualität</strong> der Versorgung <strong>und</strong> <strong>im</strong> Preis ergeben. Ein mögliches Problem besteht deshalb<br />

in der Abgrenzung von Regionen <strong>und</strong> in der Definition von <strong>Qualität</strong>sstandards, auf<br />

die sich das untere Preisdrittel bezieht <strong>und</strong> für die der Durchschnittspreis ermittelt wird.<br />

Bei homogenen Produkten bzw. bei Produkten, die über einen Versandhandel bezogen<br />

werden können, wird sich dieses Problem aber voraussichtlich nicht stellen.<br />

Die Krankenkassen wurden durch das GMG verpflichtet, ihre Versicherten <strong>und</strong> die<br />

Hilfsmittelanbieter über die Durchschnittspreise des unteren Preisdrittels der vertraglich<br />

vereinbarten Preise zu informieren (§ 127 Abs 3 SGB V). 137 Sie können ihre Versicherten<br />

darüber hinaus über Leistungsanbieter informieren, deren Preise den Durchschnittspreis<br />

nicht übersteigen.<br />

699. Zusätzlich zu der Differenz zwischen dem Abgabepreis des Hilfsmittels <strong>und</strong> dem<br />

Betrag, den die Krankenkasse nach einer Festbetragsregelung oder aufgr<strong>und</strong> von Verträgen<br />

mit Hilfsmittelanbietern übern<strong>im</strong>mt, hat der Versicherte eine Zuzahlung zu entrichten.<br />

Die Zuzahlungsregelungen wurden durch das GMG neu gefasst. Eingeführt<br />

wurde die Regelung, dass Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu jedem<br />

Hilfsmittel, das zu Lasten der GKV verordnet wird, 10 % des Abgabepreises, dabei<br />

137 Als eine Möglichkeit, dieser Informationsverpflichtung nachzukommen, wird in der Begründung<br />

zum GMG die Publikation der Preise in den Mitgliederzeitungen der Krankenkassen genannt.<br />

Nach einer Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen (2003b) kann sich die Information<br />

„auf die allgemeine Aussage beschränken, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen für<br />

Hilfsmittel begrenzt ist <strong>und</strong> die Einzelheiten dazu bei der jeweiligen Krankenkasse <strong>im</strong> konkreten<br />

Versorgungsfall nachgefragt werden können.“ Eine Preisinformation lediglich bei Bedarf <strong>und</strong> <strong>im</strong><br />

Einzelfall erhöht die Transparenz der Hilfsmittelversorgung nicht wesentlich. Gerade die Unübersichtlichkeit<br />

des Hilfsmittelmarktes ermöglicht unangemessene Preise (vgl. Bühring, P. 2001)<br />

<strong>und</strong> erschwert Versicherten die Mitentscheidung über die Eignung eines Hilfsmittels.<br />

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