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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Generika <strong>und</strong> andere eher Originalpräparate verschreiben, bleiben daher teilweise unklar.<br />

819. Die Aut-idem-Regelung forderte vor Inkrafttreten des GMG die Abgabe eines<br />

Medikaments, dessen Preis das untere Drittel des Abstandes zwischen dem Durchschnitt<br />

der drei niedrigsten Preise <strong>und</strong> dem Durchschnitt der drei höchsten Preise wirkstoffgleicher<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel nicht überstieg. 187 Arzne<strong>im</strong>ittelhersteller konnten die bestehenden<br />

Regelungen durch geschickte Strategien umgehen. Dazu gehören z. B. die Schaffung<br />

neuer Packungsgrößen, die eine Substitution nicht zulassen, oder hohe Preise vor Festsetzung<br />

des unteren Preisdrittels, um diese Grenze nach oben zu schieben (vgl. Nink, K.<br />

u. Schröder H. 2004c). Die Einführung von Hochpreis-Präparaten, die faktisch nicht gehandelt<br />

werden, ermöglichte ein künstliches Hochhalten der Grenzen. Das GMG korrigierte<br />

diese Fehlanreize teilweise, indem die Berücksichtigung des unteren Preisdrittels<br />

von der Aut-idem-Regelung wegverlagert <strong>und</strong> in die Festbetragsberechnung integriert<br />

wurde. Kaum gehandelte hochpreisige Präparate wurden von der Festbetragsberechnung<br />

ausgeschlossen (§ 35 Abs. 5 SGB V).<br />

820. Die Wirksamkeit der Aut-idem-Regelung hängt nicht nur vom verordnenden Arzt,<br />

sondern auch vom Apotheker ab, der die Substitution, sofern sie nicht ausgeschlossen<br />

wurde, vornehmen muss. Durch das GMG wurde der Festzuschlag auf verschreibungspflichtige<br />

Medikamente zwar geändert, so dass auf den Apothekeneinkaufspreis nun ein<br />

fixer Zuschlag von 8,10 €, jedoch auch ein prozentualer Zuschlag von 3 % erhoben<br />

wird. 188 Dadurch bleibt zumindest in Grenzen das Problem bestehen, dass Apotheken<br />

wenig Anreize zur Substitution durch billigere Präparate haben. Nicht verschreibungspflichtige,<br />

jedoch verordnungsfähige Medikamente werden mit Zuschlägen gemäß der<br />

vor dem 1. Januar 2004 gültigen Arzne<strong>im</strong>ittelpreisverordnung belegt. Inwieweit Apotheken<br />

der Verpflichtung zur Substitution nachkommen, lässt sich kaum feststellen.<br />

Möglich wäre allerdings, in die GAmSi-Daten die Information aufzunehmen, ob der<br />

Arzt eine Substitution verboten hat. Auf diese Weise könnte eine Kontrolle der Apothe-<br />

187 Waren weniger als fünf Arzne<strong>im</strong>ittel <strong>im</strong> unteren Preisdrittel vorhanden, wurde keine obere Preislinie<br />

festgesetzt, sondern die Apotheke verpflichtet, eine Substitution durch eines dieser fünf Präparate<br />

vorzunehmen.<br />

188 Jedoch legt § 130 SGB V fest, dass die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige<br />

Fertigarzne<strong>im</strong>ittel einen Abschlag von 2 € je Arzne<strong>im</strong>ittel, für sonstige Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

einen Abschlag in Höhe von 5 % auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzne<strong>im</strong>ittelabgabepreis<br />

erhalten. Für 2005 ist dieser Abschlag erstmals von den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> der Apotheken in einer Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 SGB V anzupassen.<br />

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