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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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auch der ursprünglich verfolgten Idee eines Globalbudgets für alle Behandlungsleistungen.<br />

− Die Integration der Leistungen von psychologischen Psychotherapeuten ging einseitig<br />

zu Lasten der fachärztlichen Vergütungen. Dies fiel umso mehr ins Gewicht,<br />

als die Leistungen von psychologischen Psychotherapeuten bei einem gesetzlich<br />

bzw. richterlich garantierten Mindestpunktwert in einigen KVen enorm anstiegen.<br />

− Der Gesetzgeber übertrug den KVen auch die Aufgabe, die Ausgaben für Arznei<strong>und</strong><br />

Heilmittel global – <strong>und</strong> teilweise strukturell – zu steuern. Dabei drohten seit<br />

dem Ges<strong>und</strong>heitsstrukturgesetz von 1993 <strong>im</strong> Falle einer Überschreitung dieser veranlassten<br />

Leistungen Abzüge an den Gesamtvergütungen. Obgleich die diversen<br />

Überschreitungen dieser Budgets bzw. Volumina nie zu Regressen führten, belasteten<br />

sie die Vertragsverhandlungen zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> KVen <strong>und</strong><br />

führten zu zahlreichen Auseinandersetzungen vor den Schiedsämtern.<br />

90. Im Hinblick auf die Grenzen zwischen staatlicher Steuerung <strong>und</strong> korporativer<br />

<strong>Koordination</strong> überantworteten die politischen Entscheidungseinheiten die Abgrenzung<br />

des Leistungskatalogs der GKV zunehmend der Gemeinsamen Selbstverwaltung. Dies<br />

gilt sowohl für die ehemaligen B<strong>und</strong>esausschüsse der Ärzte bzw. Zahnärzte <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

als auch <strong>und</strong> noch verstärkt für den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss. Dieser<br />

besitzt die Kompetenz, Leistungen zu Lasten der GKV auszuschließen oder einzuschränken<br />

(vgl. Hess, R. 2005). In Zeiten, in denen sich die Lücke zwischen dem medizinisch<br />

Machbaren <strong>und</strong> individuell Wünschbaren <strong>und</strong> dem ökonomisch Finanzierbaren<br />

bzw. akzeptierten Ressourcenaufwand ständig vergrößert, bedeutet dies letztlich die<br />

Verlagerung unpopulärer Entscheidungen von politischen auf korporative Entscheidungseinheiten.<br />

Die politischen Entscheidungseinheiten befinden sich hier in der komfortablen<br />

Position, nur in Streit- oder Notfällen eingreifen zu müssen.<br />

KVen <strong>und</strong> Krankenkassen bemühten sich in der Vergangenheit mit wechselndem Erfolg<br />

um eine Abgrenzung jener Leistungen, die in den Katalog einer solidarisch finanzierten<br />

Krankenversicherung gehören. In diese Prozesse der Schwerpunkt- <strong>und</strong> Prioritätenbildung<br />

flossen bei den Gremien der Selbstverwaltung zweifellos auch Gruppeninteressen<br />

ein, wie z. B. Wettbewerbsaspekte bei den Krankenkassen <strong>und</strong> Vergütungsfragen bei<br />

den ärztlichen Organisationen. Gleichwohl zeigen die Erfahrungen, dass die <strong>im</strong> Zuge<br />

einer gesetzlichen Delegation beauftragten Gremien der Selbstverwaltung eher dazu<br />

neigen, den Umfang der Leistungen einzugrenzen <strong>und</strong> den Leistungskatalog restriktiver<br />

zu fassen als die parlamentarischen bzw. politischen Gremien. Im Unterschied zu den

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