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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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tigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschl<strong>im</strong>merung<br />

zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V) ableiten. Dabei<br />

sollen Leistungen unter Beachtung des SGB IX erbracht werden (§ 11 Abs. 2 SGB V).<br />

692. Explizite Regeln zur Hilfsmittelversorgung finden sich in § 33 SGB V. Der Begriff<br />

des ‚Hilfsmittels‘ wird zwar nicht definiert, beispielhaft genannt werden aber Hörhilfen,<br />

Körperersatzstücke <strong>und</strong> orthopädische Hilfsmittel. Versicherte haben auch Anspruch<br />

auf andere Hilfsmittel, „die geeignet sind, einer drohenden Behinderung vorzubeugen<br />

oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als<br />

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen“ oder nach § 34 SGB V aus<br />

dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen sind. Der Anspruch des Versicherten umfasst<br />

die notwendige Änderung, Instandsetzung <strong>und</strong> Ersatzbeschaffung <strong>und</strong> die Ausbildung<br />

<strong>im</strong> Gebrauch eines Hilfsmittels. Der Anspruch auf Sehhilfen wurde durch Neufassung<br />

von § 33 SGB V durch das GMG relativ detailliert geregelt. 136<br />

Nach § 34 Abs. 4 SGB V kann das BMGS durch Rechtsverordnung mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

des B<strong>und</strong>esrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen<br />

oder geringem Abgabepreis best<strong>im</strong>men, deren Kosten die Krankenkasse nicht übern<strong>im</strong>mt.<br />

Darüber hinaus können Hilfsmittel durch Richtlinien des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />

nach § 92 SGB V ausgeschlossen werden.<br />

693. Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis<br />

(§ 128 SGB V). Vor der Erstellung bzw. Fortschreibung ist den betroffenen Leistungserbringern<br />

<strong>und</strong> Hilfsmittelherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das<br />

Hilfsmittelverzeichnis beschränkt nicht den Anspruch der Versicherten auf best<strong>im</strong>mte,<br />

<strong>im</strong> Verzeichnis aufgelistete Hilfsmittel. Es hat demnach nicht den Charakter einer Positivliste.<br />

Vielmehr handelt es sich nach der Auffassung des B<strong>und</strong>essozialgerichts (BSG)<br />

um eine unverbindliche Auslegungshilfe für Gerichte (Zuck, R. 2003). Das BSG verpflichtete<br />

zwar die Spitzenverbände der Krankenkassen dazu, ein förmliches Verwaltungsverfahren<br />

(Verwaltungsakt, Widerspruch, Klage) einzuführen, doch leitet sich daraus<br />

keine Bindungswirkung <strong>im</strong> Sinne der Ausschließlichkeit des Verzeichnisses ab;<br />

vielmehr kommt ihm eine ‚deklaratorische‘ Bedeutung zu (Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

2002).<br />

136 § 33 SGB V begrenzt nach seiner Neufassung durch das GMG den Leistungsanspruch bei der Versorgung<br />

mit Sehhilfen ab dem 1. Januar 2004 auf Kinder <strong>und</strong> Jugendliche bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte.<br />

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