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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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<strong>Qualität</strong>ssicherung der Hilfsmittelversorgung<br />

715. Vorschriften <strong>im</strong> Medizinprodukterecht z. B. zur CE-Zertifizierung tragen <strong>im</strong> Prinzip<br />

zur <strong>Qualität</strong>ssicherung des Hilfsmittelangebots bei. 139 Das CE-Zeichen dokumentiert<br />

allerdings nur, dass ein Medizinprodukt in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den gr<strong>und</strong>legenden<br />

Anforderungen der europäischen Richtlinien <strong>und</strong> des Medizinproduktegesetzes (MPG)<br />

hergestellt wurde. Dabei werden Medizinprodukte entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial<br />

in vier Klassen eingeteilt, denen wiederum best<strong>im</strong>mte Konformitätsbewertungsverfahren<br />

zugeordnet wurden. Die meisten Hilfsmittel fallen in die Risikoklasse I, für<br />

die eine Selbstzertifizierung des Herstellers ausreicht, ohne dass eine neutrale Stelle<br />

hinzugezogen werden muss (IKK-B<strong>und</strong>esverband 2003).<br />

716. Noch mehr als in der Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung fehlt in der Hilfsmittelversorgung<br />

eine Infrastruktur, die eine Nutzenbewertung von Produkten mit Schlussfolgerungen zur<br />

Angemessenheit von Preisen bzw. Preisrelationen ermöglicht. Im Arzne<strong>im</strong>ittelbereich<br />

sind Standards für Studien unterschiedlicher Typen (Phase I-, II- <strong>und</strong> III-Zulassungsstudie,<br />

Anwendungsbeobachtung etc.) etabliert, <strong>und</strong> wissenschaftliche Institute sowie spezialisierte<br />

Unternehmen verfügen über Erfahrung in der Durchführung von Studien unter<br />

Nutzung eines breiten Spektrums an Ziel- <strong>und</strong> Surrogatparametern einschließlich<br />

von Indikatoren zur Lebensqualität. Überdies ist die Finanzierung dieser Studien u. a.<br />

aufgr<strong>und</strong> von Marktzugangsregelungen gesichert. In der Hilfsmittelversorgung existiert<br />

keine vergleichbare Infrastruktur zur <strong>Qualität</strong>ssicherung.<br />

717. Zur Zeit engagieren sich vor allem der MDS <strong>und</strong> eine überschaubare Zahl an<br />

Experten bei den Verbänden der GKV <strong>und</strong> einzelnen Krankenkassen in diesem Versorgungsbereich.<br />

Die Hersteller haben zwar als Voraussetzung zur Aufnahme von Produkten<br />

in das Hilfsmittelverzeichnis die Funktionstauglichkeit, den therapeutischen Nutzen<br />

<strong>und</strong> die <strong>Qualität</strong> nachzuweisen (§ 139 SGB V), doch ist die Durchführung von zum<br />

Arzne<strong>im</strong>ittelbereich vergleichbaren Studien keine etablierte Praxis. Sie würde auch vielfach<br />

an fehlenden Ressourcen der Hersteller scheitern. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass best<strong>im</strong>mte in der Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung verwendete Studiendesigns wie RCT-<br />

Studien auf Hilfsmittel häufig nicht anwendbar sind <strong>und</strong> Produkte, die einem Behinderungsausgleich<br />

dienen, auch individuell angepasst werden müssen. Wissenschaftliche<br />

Institutionen tragen bisher noch relativ wenig zum besseren Verständnis der Versor-<br />

139 Sonderanfertigungen z. B. in der Orthetik <strong>und</strong> Prothetik verfügen über keine CE-Kennung. Sie<br />

werden von Best<strong>im</strong>mungen in Anhang VIII der EU-Richtlinie <strong>und</strong> <strong>im</strong> MPG sowie in den DIN-<br />

Normen erfasst.<br />

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