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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Erhöhung des zusätzlichen Betreuungsbetrags<br />

644. Die Einführung eines zusätzlichen Betreuungsbetrags für demente Pflegebedürftige<br />

ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Höchstgrenze von derzeit 460 € pro<br />

Kalenderjahr sollte verdoppelt werden. Auch bei dieser Geldleistung wird eine Dynamisierung<br />

befürwortet, die, wie bei den anderen Geldleistungen auch, einen Prozentpunkt<br />

über der allgemeinen Inflationsrate liegen sollte.<br />

5.9.2 Trägerübergreifende persönliche Budgets<br />

645. Bei persönlichen Budgets, auch als personengeb<strong>und</strong>ene Pflegebudgets (PGB) bezeichnet,<br />

handelt es sich um Geldmittel, die Pflegebedürftigen eigenständig zum Einkauf<br />

von Pflegedienstleistungen zur Verfügung stehen. Das gewährte Pflegegeld, das<br />

vielfach für die Honorierung pflegender Angehöriger genutzt wird, wird nicht als persönliches<br />

Budget betrachtet, da der Umfang der Geldleistung <strong>im</strong> Vergleich zur Sachleistung<br />

deutlich geringer ist. Die <strong>im</strong> SGB XI vorgesehene Geldleistung kann also nicht<br />

mit dem PGB gleichgesetzt werden (Klie, T. u. Spermann, A. 2001).<br />

646. Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage zur Erprobung von PGB in Modellversuchen wurde <strong>im</strong><br />

Rahmen des § 8 Abs. 3 des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes bereits Anfang 2002 geschaffen.<br />

Zum 1. Juli 2004 trat der § 35 SBG XI in Kraft, der nach § 17 SGB IX die<br />

Voraussetzungen für die Teilnahme an einem trägerübergreifenden persönlichen Budget<br />

festlegt. Die Budgetverordnung, die zeitgleich in Kraft trat, regelt insbesondere das Antragsverfahren,<br />

die Zuständigkeit <strong>und</strong> Zusammenarbeit der Leistungsträger, die Bedarfsfeststellung<br />

<strong>und</strong> den Abschluss einer Zielvereinbarung. Die Einführung trägerübergreifender<br />

persönlicher Budgets wird in Modellen bis Ende 2007 erprobt. Die begleitende<br />

Evaluation erfolgt in acht Modellregionen (Großstädte, Ballungszentren <strong>und</strong> ländliche<br />

Bereiche) mit jeweils 50 Budgetnehmern.<br />

Anträge auf Leistungen der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger<br />

<strong>und</strong> der Integrationsämter in Form von personengeb<strong>und</strong>enen Budgets können bei diesen<br />

Leistungsträgern oder bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger gestellt<br />

werden. Leistungen der Pflegeversicherung können <strong>im</strong> Rahmen dieser Regelung<br />

ausschließlich in ein ‚trägerübergreifendes persönliches Budget‘ eingeb<strong>und</strong>en werden,<br />

da es sich be<strong>im</strong> Pflegegeld bereits um eine budgetierte Geldmenge handelt. Die Pflegekasse<br />

kann einem Budgetantrag nicht entsprechen, wenn nur Anspruch auf Leistungen<br />

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