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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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der Schlichtungsausschüsse <strong>und</strong> der Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche<br />

Funktionen aus. Unter diese mittlere Gruppe lassen sich <strong>im</strong> Hinblick auf die Allokation<br />

<strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen neben der B<strong>und</strong>esärztekammer <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>eszahnärztekammer<br />

die B<strong>und</strong>esverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen<br />

<strong>und</strong> die Deutsche Krankenhausgesellschaft subsumieren, denn das SGB V überträgt<br />

ihnen u. a. <strong>im</strong> Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss (§ 91) <strong>und</strong> bei der <strong>Qualität</strong>ssicherung<br />

(§§ 135ff.) allokativ u. U. relevante Mitwirkungsrechte. 6<br />

50. Von diesen Organisationen kommt <strong>im</strong> Hinblick auf die korporative <strong>Koordination</strong><br />

auf der Anbieterseite den KVen bzw. KZVen, den Ärzte- <strong>und</strong> Zahnärztekammern sowie,<br />

obwohl sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes darstellen, den Krankenhausgesellschaften<br />

die größte Bedeutung zu.<br />

Die Kassenärztlichen Vereinigungen entstanden Anfang der dreißiger Jahre des vergangenen<br />

Jahrh<strong>und</strong>erts als öffentlich-rechtliche Zwangsorganisationen der Kassenärzte. Sie<br />

bildeten eine „ökonomische Gegenmacht“ der Ärzte zu den damaligen Großkassen<br />

(Herder-Dorneich, Ph. 1994, S. 734). Die damit einsetzenden kollektivvertraglichen<br />

Rechtsbeziehungen lösten das vorausgegangene Einzelvertragssystem ab, das seit Beginn<br />

der GKV die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen <strong>und</strong> den niedergelassenen<br />

Ärzten regelte. Gegenüber den machtvollen Großkassen nutzten die Ärzte seinerzeit<br />

eine Vielzahl von Kampfmitteln, u. a. auch den Streik. Die KVen besitzen heute<br />

als Träger mittelbarer Staatsverwaltung einen gesetzlichen Sicherstellungs-, Gewährleistungs-<br />

<strong>und</strong> Überwachungsauftrag mit Disziplinarbefugnis. Der besondere Sicherstellungsauftrag<br />

7 des § 75 SGB V verpflichtet sie, die vertragsärztliche Versorgung<br />

sicherzustellen <strong>und</strong> gegenüber den Krankenkassen <strong>und</strong> ihren Verbänden zu gewährleisten,<br />

„dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen <strong>und</strong> vertraglichen Erfordernissen<br />

entspricht“. Zudem weist ihnen § 75 Abs. 2 SGB V die Aufgabe zu, die Erfüllung<br />

der Pflichten zu überwachen, die den Vertragsärzten obliegen, <strong>und</strong> diese notfalls<br />

zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. In berufsständischer Hinsicht nehmen die<br />

KVen die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahr. Im Unterschied<br />

zu anderen berufsständischen Organisationen oder Gewerkschaften dürfen sie<br />

6 Daneben bezieht das SGB V in speziellen Fällen auch noch zahlreiche weitere Organisationen, wie<br />

z. B. die Spitzenorganisation der Apotheker (§ 129), B<strong>und</strong>esverbände der Krankenhausträger<br />

(§ 137c), den Verband der privaten Krankenversicherung <strong>und</strong> Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe<br />

(§ 137) in die Gestaltung der Ges<strong>und</strong>heitsversorgung bzw. ihrer Rahmenbedingungen<br />

ein.<br />

7 Der allgemeine Sicherstellungsauftrag obliegt gemäß § 72 Abs. 1 SGB V den KVen bzw. Ärzten<br />

<strong>und</strong> den Krankenkassen (vgl. Möschel, W. 2002).<br />

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