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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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Praxissoftware<br />

844. Insbesondere Generika-Anbieter <strong>und</strong> Re<strong>im</strong>porteure treten als Sponsoren von Praxissoftware<br />

auf, die den Arzt bei der Verordnung unterstützt, <strong>und</strong> nutzen diese Plattform<br />

für die Beeinflussung des Arztes durch Werbung oder best<strong>im</strong>mte Voreinstellungen der<br />

Software. Als Werbung erkennbar sind Werbebanner, während subtilere Formen der<br />

Einflussnahme den automatischen Ausschluss von Aut-idem bei der Verordnung eines<br />

Präparates des Sponsors, ein vorselektiertes <strong>und</strong> nur schwer zu veränderndes Verschreibungsspektrum<br />

oder die Manipulation von vorselektierten Listen <strong>im</strong> Sinne des Sponsors<br />

(sein Präparat steht zuoberst auf dem Bildschirm, obwohl es nicht das erste auf der Liste<br />

ist) beinhalten können. Oftmals wird automatisch ein Produkt des Sponsors anstelle des<br />

vom Arzt gewählten Präparates zur Substitution vorgeschlagen. Dies kann sich erheblich<br />

auf die Marktanteile des jeweiligen Herstellers auswirken (VFWPS 2004).<br />

Eine elektronische Unterstützung des Arztes bei der Verordnung durch eine informative<br />

<strong>und</strong> leicht zu bedienende Praxissoftware vermag eine rationale Pharmakotherapie zu<br />

unterstützen. Sofern <strong>im</strong> Rahmen integrierter Versorgung oder allgemein Vertragslisten<br />

zwischen einzelnen Kassen <strong>und</strong> Herstellern existieren, kann ein Hinweis auf die entsprechend<br />

verhandelten Produkte der jeweiligen Kasse erfolgen. Es darf aber keine Information<br />

zugunsten eines Herstellers erfolgen, die für den Arzt nicht sofort ersichtlich<br />

ist. Andernfalls kann dies zu Wettbewerbsverzerrungen <strong>und</strong>/oder Schädigung der Versichertengemeinschaft<br />

durch überhöhte Ausgaben führen. Eine Zertifizierung oder ein<br />

Gütesiegel der in der Praxis zum Einsatz kommenden Software können dies vermeiden.<br />

Direct-to-consumer advertising<br />

845. In §§ 11 <strong>und</strong> 12 Heilmittelwerbegesetz wird die Werbung für Arzne<strong>im</strong>ittel außerhalb<br />

von Fachkreisen geregelt. In der Anlage zum Gesetz sind Krankheiten oder Leiden<br />

aufgeführt, auf deren Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung sich Werbung<br />

außerhalb der Fachkreise nicht beziehen darf. Für rezeptpflichtige Medikamente darf<br />

nur in Fachkreisen geworben werden. Damit ist in Deutschland Arzne<strong>im</strong>ittelwerbung,<br />

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