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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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In der Pflegeversicherung liegt der Sicherstellungsauftrag nach § 69 SGB XI bei den<br />

Pflegekassen, die mit den Trägern von Pflegedienstleistungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungserbringern<br />

Versorgungsverträge, Leistungs-, <strong>Qualität</strong>s- <strong>und</strong> Vergütungsvereinbarungen<br />

schließen. Bei diesen Verträgen <strong>und</strong> Vereinbarungen treten die Pflegekassen, zumeist<br />

auf Landesebene, gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich auf. Eine Pflegekasse besitzt somit nicht<br />

nur wegen des Finanzausgleichs keinerlei Anreize zu Effizienz- <strong>und</strong> Effektivitätsverbesserungen,<br />

sie besitzt auch keine Entscheidungsspielräume bzw. Wettbewerbsparameter<br />

<strong>im</strong> Vertragsbereich. Es existiert somit <strong>im</strong> Gegensatz zur GKV weder zwischen<br />

verschiedenen Kassen noch zwischen diesen <strong>und</strong> den Leistungserbringern eine wettbewerbliche<br />

Orientierung. Wettbewerbliche Beziehungen bestehen allenfalls zwischen den<br />

Leistungserbringern <strong>und</strong> den Pflegebedürftigen als Endverbrauchern bzw. ihren Familienangehörigen<br />

als substitutiven Nachfragern. Einem funktionsfähigen Wettbewerb stehen<br />

hier allerdings die eingeschränkte Markttransparenz auf der Nachfrageseite <strong>und</strong> die<br />

kollektiven Vergütungsregelungen entgegen (vgl. Rothgang, H. 2000).<br />

572. Eine Möglichkeit, den Wettbewerb ohne eingreifende Veränderungen <strong>im</strong> System<br />

zu realisieren <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kalkulation transparenter zu machen, wäre die Zulassung<br />

von Verträgen zwischen einzelnen Pflegekassen <strong>und</strong> einzelnen Pflegehe<strong>im</strong>en oder<br />

Pflegehe<strong>im</strong>ketten. Diese Verhandlungen würden an die Stelle der bisherigen Verhandlungen<br />

der Landesverbände der Pflegekassen, der Träger der Sozialhilfe <strong>und</strong> der Träger<br />

des Pflegehe<strong>im</strong>s nach § 85 SGB XI treten. Die Zulassung von Pflegeeinrichtungen nach<br />

§§ 71 <strong>und</strong> 72 SGB XI bleibt von diesen Änderungsvorschlägen unberührt.<br />

Die Leistungen sind zwar je nach Pflegestufe festgeschrieben, die Zuzahlungen, die bei<br />

stationärer Pflege anfallen, müssen jedoch von den Pflegebedürftigen <strong>und</strong> ihren Angehörigen<br />

aufgebracht werden. Pflegekassen könnten ihren Versicherten spezielle Tarife<br />

in ausgewählten Einrichtungen anbieten. Jeder Versicherte hätte jedoch weiter die<br />

Möglichkeit, sich auch für einen anderen Anbieter zu entscheiden, er muss dann nur<br />

eventuell höhere Zuzahlungen in Kauf nehmen.<br />

5.7.6 Implizite versus explizite Leistungsgewährung<br />

573. Die Leistungen werden sowohl in der GKV als auch in der Pflegeversicherung auf<br />

Antrag gewährt. In der Mehrzahl der Leistungsbereiche erfolgt in der GKV eine Gewährung<br />

ohne speziellen Antrag (<strong>im</strong>plizit), in der Pflegeversicherung erfolgt sie in allen<br />

Fällen durch ein explizites Antragsverfahren mit Prüfung durch den MDK. Die unter-<br />

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