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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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einem willkürlichen bzw. unverhältnismäßigen Handeln der Krankenkassen. Letztere<br />

erscheinen deshalb <strong>im</strong> Rahmen des selektiven Kontrahierens gut beraten, wenn sie die<br />

Auswahl der Leistungserbringer mit Hilfe einer öffentlichen Ausschreibung vornehmen,<br />

die transparente, objektivierbare <strong>und</strong> justiziable Kriterien beinhaltet. 17<br />

2.4.3 Zur Abgrenzung wettbewerbsrelevanter Ges<strong>und</strong>heitsmärkte<br />

66. Wie bereits bei der Frage erwähnt, ob <strong>und</strong> wann zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

ein öffentlicher Auftrag <strong>im</strong> Sinne des Vergaberechtes vorliegt, entstehen<br />

be<strong>im</strong> selektiven Kontrahieren in Form eines zweistufigen Verfahrens zwei Wettbewerbsebenen.<br />

Auf der ersten Ebene fragen die Krankenkassen für ihre Versicherten<br />

nach gewissen Kriterien entsprechende Leistungserbringer nach <strong>und</strong> auf der nächsten<br />

bzw. unteren Ebene entscheiden sich dann die Patienten für best<strong>im</strong>mte Leistungserbringer.<br />

Auf der ersten Ebene, die bei den bisher vorherrschenden Kollektivverträgen entfällt,<br />

stehen Krankenkassen um Leistungserbringer <strong>und</strong> diese wiederum um Krankenkassen<br />

wechselseitig in Konkurrenz <strong>und</strong> auf der nachgelagerten Ebene konkurrieren die<br />

Leistungserbringer um Patienten. Diese wettbewerblichen Prozesse auf der nachgelagerten<br />

Ebene finden auch <strong>im</strong> Rahmen eines kollektivvertraglichen Systems statt. Be<strong>im</strong><br />

selektiven Kontrahieren können zwischen den beiden Wettbewerbsebenen enge Beziehungen<br />

auftreten bzw. existieren. So vermag z. B. die Eröffnung eines kardiologischen<br />

Schwerpunktes auf der ersten Wettbewerbsebene die Attraktivität des speziellen Versorgungsnetzes<br />

der zugehörigen Krankenkasse zu erhöhen <strong>und</strong> auf der zweiten Ebene<br />

bzw. <strong>im</strong> Versorgungsverb<strong>und</strong> den jeweiligen Leistungserbringern zusätzliche Nachfrage<br />

zu bescheren (vgl. Vistnes, G. 2000).<br />

67. Um die Effekte, die von wettbewerblichen Prozessen auf Effizienz, <strong>Qualität</strong> <strong>und</strong><br />

Innovationsfähigkeit ausgehen, abschätzen zu können, erscheint es sinnvoll, den jeweils<br />

wettbewerbsrelevanten Ges<strong>und</strong>heitsmarkt hinsichtlich des Produkts <strong>und</strong> seiner räumlichen<br />

D<strong>im</strong>ension ab- bzw. einzugrenzen. Um den wettbewerblich relevanten Produktmarkt<br />

(vgl. Haas-Wilson, D. 2003) zu best<strong>im</strong>men, gilt es zunächst zu ermitteln,<br />

− wer als Nutzer in Frage kommt,<br />

17 In manchen Fällen ließe sich die Notwendigkeit einer Ausschreibung u. U. auch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

des § 70 Abs. 1 SGB V ableiten. Eine Krankenkasse, die ohne Ausschreibung<br />

unter den Leistungserbringern selektiert, vermag nicht eine verhältnismäßige Auswahl unter den<br />

leistungsfähigsten Anbietern zu garantieren.<br />

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