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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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durch den Vorrang von Rehabilitationsmaßnahmen vor den Leistungen der Pflege sowie<br />

den Vorrang ambulanter vor stationärer Pflege erreicht werden. Doch gerade bei älteren<br />

Menschen wird das Präventions- <strong>und</strong> Rehabilitationspotenzial bisher unzureichend berücksichtigt<br />

(vgl. Gutachten 2000/2001, Kapitel 2; 2003, Kapitel 5).<br />

668. Die Chance, durch Prävention <strong>und</strong> Rehabilitation Pflegebedürftigkeit zu verhindern,<br />

zu mindern oder hinauszuzögern, wird bislang unzureichend genutzt. Die aktuelle<br />

Ausgestaltung des Versicherungssystems schränkt die bestehenden präventiven <strong>und</strong> rehabilitativen<br />

Möglichkeiten, der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, ungewollt ein.<br />

Für Krankenkassen besteht der Anreiz, Leistungen auf die Pflegeversicherung zu verlagern.<br />

Sie selbst besitzen nur dann ein Interesse an präventiven <strong>und</strong> rehabilitativen Maßnahmen,<br />

wenn sich deren Erfolge in der GKV <strong>und</strong> nicht als externe Effekte in der SPV<br />

niederschlagen. Sie handeln rational, wenn sie sich an der Schnittstelle für ineffiziente<br />

Lösungen entscheiden, die auch den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen. Rehabilitation<br />

sollte von dem Träger finanziert werden, der auch aus dem Erfolg der Maßnahme<br />

Nutzen zieht. Nur so geht die Last der Finanzierung mit einem Interesse an<br />

einem potenziellen Präventions- bzw. Rehabilitationserfolg einher. Daraus folgt die<br />

Forderung nach der Anerkennung der Pflegekassen als Rehabilitationsträger. Eine solche<br />

Entscheidung hebt die Trennung von Finanzierungslast <strong>und</strong> Erfolgsinteresse bei der<br />

geriatrischen Rehabilitation auf <strong>und</strong> überträgt die Verantwortung für die geriatrische<br />

Rehabilitation den Pflegekassen.<br />

669. Dieses Schnittstellenproblem zwischen Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen bei Rehabilitation<br />

lässt sich auch durch die Bildung eines übergreifenden Budgets für Pflegebedürftige<br />

lösen. Dieses Budget ist bei den Pflegekassen anzusiedeln, <strong>und</strong> seine Mittel sind<br />

nach den gutachterlichen Empfehlungen des MDK zu bewilligen. Bei jeder zukünftigen<br />

Einstufungsbegutachtung sollte das rehabilitative Potenzial der Pflegebedürftigen in die<br />

Begutachtung eingehen. Durch den Pflegebescheid sollten die Rehabilitationsempfehlungen<br />

dem Pflegebedürftigen <strong>und</strong> seinen Angehörigen sowie dem Hausarzt mitgeteilt<br />

werden. Der Hausarzt kann dann zusammen mit dem Anspruchsberechtigten einen Antrag<br />

auf Rehabilitation stellen.<br />

670. Auch auf Seite der Pflegebedürftigen sind die Anreize für Prävention <strong>und</strong><br />

Rehabilitation falsch gesetzt. Ausgeschöpfte Rehabilitationspotenziale können für die<br />

Betroffenen zwar mit einer ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> funktionellen Verbesserung <strong>und</strong> damit<br />

mit einer Steigerung an Lebensqualität einhergehen, führen aber, wenn es zu einer anderen<br />

(verbesserten) Einstufung der Pflegebedürftigkeit kommt, zwangsläufig zu Leis-<br />

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