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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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niedergelassener Fachärzte für Humangenetik. Bei einer derartigen Entwicklung kann<br />

sich das noch nicht befriedigend gelöste Problem der <strong>Qualität</strong>ssicherung in Gendiagnostik<br />

<strong>und</strong> humangenetischer Beratung vor dem Hintergr<strong>und</strong> von gegenwärtig <strong>und</strong> voraussichtlich<br />

auch mittelfristig fehlenden Therapieoptionen weiter verschärfen (vgl. DFG<br />

2003; B<strong>und</strong>esärztekammer 2003). Mit einer Zunahme neuer gendiagnostischer Möglichkeiten<br />

wird gerechnet; in welchem Zeitraum Beiträge der Genomforschung aber zu<br />

innovativen therapeutischen Interventionen führen werden, ist kaum verlässlich abzuschätzen<br />

(WHO 2002c).<br />

Gendiagnostik <strong>im</strong> Arbeitsschutz?<br />

416. Für Arbeitsmedizin <strong>und</strong> Arbeitsschutz sind vor allem multifaktorielle Krankheitsprozesse<br />

von Bedeutung, für deren Abklärung noch keine Gentests verfügbar sind. Weiterhin<br />

stehen andere Nachweisverfahren zur Verfügung, die nicht auf der DNA-Ebene,<br />

sondern auf der Genprodukt- <strong>und</strong> Chromosomenebene ansetzen <strong>und</strong> die in der Regel für<br />

die Feststellung von am Arbeitsplatz erworbenen Ges<strong>und</strong>heitsschäden eingesetzt werden<br />

(Hennen, L. et al. 2001). Bei Personen, die spezifischen ges<strong>und</strong>heitlichen Risiken<br />

am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, können gezielte prädiktive genetische Untersuchungen<br />

dazu dienen, rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (B<strong>und</strong>esärztekammer 2003).<br />

Andererseits sind Vorbehalte gegenüber präventiven Gentests in der Arbeitsmedizin<br />

<strong>und</strong> <strong>im</strong> Arbeitsschutz vor allem durch die Möglichkeit begründet, dass Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes durch eine Auswahl von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von deren genetischer<br />

Disposition substituiert werden könnten. Regelungsbedarf kann <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf das Fragerecht des Arbeitgebers, Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers, den Einsatz<br />

von Gentests <strong>im</strong> Rahmen von Einstellungsuntersuchungen <strong>und</strong> den Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten entstehen (Hennen, L. et al. 2001). 104<br />

104 Aus rechtlicher Perspektive gehört die genetische Beschaffenheit eines Menschen unbestreitbar<br />

zum Kern seiner Persönlichkeit. Die erzwungene Offenlegung <strong>und</strong> Verwertung der genetischen<br />

Veranlagung kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nur dann zulässig sein, wenn überwiegende<br />

Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen <strong>und</strong> wenn <strong>im</strong> Einzelfall der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

gewahrt ist (DFG 2003). Darüber hinaus erlauben Kenntnisse der genetischen Konstitution<br />

eines Individuums Rückschlüsse auf die Veranlagung von Verwandten. Dieser ‚überindividuelle‘<br />

Charakter genetischer Daten spricht ebenfalls für eine sehr zurückhaltende Nutzung von<br />

Gentests.<br />

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