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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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stützungspotenzial werde massiv gestärkt, bestätigt werden (Brömme, N. 1999;<br />

BMFSFJ 2002).<br />

− Die Verhinderung der Überinanspruchnahme von Leistungen ist notwendig, um mit<br />

eingeschränkten finanziellen Ressourcen auszukommen.<br />

− Die Sicherung der Pflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist nicht einem Träger<br />

sozialer Sicherung allein zu übertragen. Die Sozialhilfeträger sollen von den<br />

Kosten der Pflege durchgreifend entlastet werden. „Die Pflegeversicherung reflektiert<br />

in dieser Zielformulierung das Konzept des Wohlfahrtspluralismus“<br />

(Blinkert, B. u. Klie, T. 1999, S. 37).<br />

− Die Pflegeversicherung soll das Risiko einer ausschließlich pflegebedingten Sozialhilfeabhängigkeit<br />

soweit wie möglich verringern, die Versorgung Pflegebedürftiger<br />

umfassend verbessern <strong>und</strong> auf eine neue Gr<strong>und</strong>lage stellen. Insbesondere <strong>im</strong> stationären<br />

Bereich, in dem ein Großteil der Pflegebedürftigen bisher zu Sozialhilfeempfängern<br />

wurde, soll dieses Risiko vermindert werden (vgl. Schneekloth, U. u.<br />

Müller, U. 1999).<br />

− Eine sozialverträgliche Finanzierung der Leistungen der Pflegeversicherung soll <strong>im</strong><br />

Sinne einer möglichst geringen Belastung eingesetzt werden.<br />

− Stabilitätspolitische Ziele sind die Verhinderung einer so genannten ,Kostenexplosion‛<br />

<strong>im</strong> Pflegewesen, die Begrenzung der finanziellen Belastung von Beitragszahlern<br />

<strong>und</strong> Patienten (vgl. Rothgang, H. 1997).<br />

485. In den zuvor beschriebenen Zielen werden Pflegebedürftige mit ihren persönlichen<br />

Zielvorstellungen wie Erhalt der Selbstbest<strong>im</strong>mung <strong>und</strong> Förderung der Selbständigkeit<br />

nicht berücksichtigt. Der § 6 SGB XI fordert ausdrücklich die Eigenverantwortung der<br />

Pflegebedürftigen. Auch wenn das Pflege-VG nicht explizit verdeutlicht, wer für die Sicherung<br />

der Selbstbest<strong>im</strong>mung verantwortlich ist, können Institutionen, die Pflegeversicherung<br />

als Sachverwalter oder diejenigen, die durch Beistand den Prozess der Pflege<br />

stellvertretend mitgestalten <strong>und</strong> mitbest<strong>im</strong>men, zur Sicherstellung beitragen. Besonderes<br />

Augenmerk ist dabei auf die schwer zu definierende Selbstbest<strong>im</strong>mung bei demenziell<br />

erkrankten Menschen zu richten (vgl. Klie, T. 1997; Blinkert, B. u. Klie, T. 1999).<br />

Darüber hinaus kommt in der Formulierung des § 2 SGB XI die Beeinflussbarkeit der<br />

Pflegebedürftigkeit durch die Erhaltung der körperlichen, geistigen <strong>und</strong> seelischen<br />

Kräfte des Pflegebedürftigen zum Ausdruck. So können Konzepte der Verwahr- <strong>und</strong><br />

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