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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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bung durch besonders qualifizierte Ärzte (-Gruppen) zu knüpfen. Sofern sich der<br />

Patient das Medikament von einem anderen Arzt verschreiben lässt, erhält er dann<br />

nur den Festbetrag erstattet.<br />

Diese (Zwischen-) Lösungen verursachen – vor allem bei indikationsspezifischen Differenzierungen<br />

– <strong>im</strong> Vergleich zum Status quo zweifellos einen gewissen organisatorischen<br />

Mehraufwand, der aber angesichts der bestehenden <strong>und</strong> angestrebten informationstechnischen<br />

Möglichkeiten, wie z. B. der elektronischen Ges<strong>und</strong>heitskarte, <strong>und</strong><br />

Diagnosetransparenz auch auf Kassenseite beherrschbar bleiben sollte. Sodann steht<br />

nach den bisherigen Erfahrungen zu erwarten, dass <strong>im</strong> Falle einer spezifischen Erstattungsgrenze<br />

die Hersteller ihre Preise überwiegend auf dieses Niveau festlegen, d. h. gegebenenfalls<br />

absenken. Im Zuge von Vertragsverhandlungen ist ohnehin eine differenzierte<br />

Preisgestaltung mit Verhandlungspreisen unterhalb der Festbeträge zu erwarten.<br />

920. Wie bereits oben <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Ausführungen über „Anforderungen<br />

an die Wirtschaftlichkeit“ (Kapitel 7.5.3) erwähnt, überträgt der Gesetzgeber in § 139a<br />

Abs. 3 SGB V die Aufgabe einer „Bewertung des Nutzens von Arzne<strong>im</strong>itteln“ dem neu<br />

geschaffenen Institut für <strong>Qualität</strong> <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen. Diesem<br />

Institut fällt aber nicht automatisch die Aufgabe zu, den differenziellen Nutzen von<br />

neuen patentgeschützten Arzne<strong>im</strong>itteln zu bewerten, es bedarf hier vielmehr einer Beauftragung<br />

durch den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss, der auch als Träger des Instituts<br />

fungiert. Obwohl es sich hier um ein unabhängiges wissenschaftliches Institut handelt,<br />

hängt sein konkretes Aufgabengebiet <strong>im</strong> Bereich der Arzne<strong>im</strong>ittelbewertung von jener<br />

Institution ab, welche die Festbetragsgruppen bildet <strong>und</strong> damit <strong>im</strong>plizit darüber entscheidet,<br />

ob <strong>im</strong> Falle eines speziellen Arzne<strong>im</strong>ittels eine „therapeutische Verbesserung“<br />

<strong>und</strong>/oder „geringere Nebenwirkungen“ vorliegen. Es besteht insofern die Gefahr, dass<br />

das Institut nur sehr selektiv solche Aufträge erhält <strong>und</strong> mehr oder weniger in die Rolle<br />

eines abhängigen Erfüllungsgehilfen gerät. Bei aller Achtung vor den schwierigen Aufgaben,<br />

mit denen sich der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss konfrontiert sieht, sind seine<br />

st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglieder, d. h. die Vertreter der Krankenkassen <strong>und</strong> der Ärzteschaft,<br />

auch nicht frei von gruppenspezifischen Interessen.<br />

Im Sinne des oben skizzierten Konzeptes einer ,vierten Hürde’ könnte das mit der Nutzenbewertung<br />

beauftragte Institut, sofern die Kosten bzw. Preisvorstellungen des Herstellers<br />

bereits vorliegen, auch Nutzen-Kosten-Analysen für die betreffenden Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

erstellen. Diese Analysen bilden dann ähnlich wie die isolierte Nutzenbewertung die

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