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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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davon ab, welche Position die jeweiligen Organisationen als Träger der Wirtschafts<strong>und</strong><br />

Sozialpolitik einnehmen (siehe auch Lampert, H. u. Bossert, A. 2001). Unabhängig<br />

von Übergangs- bzw. Abgrenzungsproblemen lassen sich hier drei Gruppen von<br />

Organisationen unterscheiden:<br />

1. Kammern <strong>und</strong> andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. Kassenärztliche<br />

Vereinigungen sowie Krankenkassen, die mit staatlichem Auftrag hoheitliche<br />

Aufgaben wahrnehmen. Diese Korporationen, wie die Ärztekammern 5 <strong>und</strong> die<br />

Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), verfolgen zwar einerseits berufsständische<br />

Interessen, unterstützen aber andererseits auch die staatliche Administration. Sie<br />

handeln mit gesetzlich geregelter Zuständigkeit <strong>und</strong> entlasten <strong>im</strong> Sinne des Subsidiaritätsprinzips<br />

die staatliche Bürokratie vor allem auf dem Gebiet der <strong>Qualität</strong>ssicherung.<br />

Diese Organisationen verfügen über eine Zwangsmitgliedschaft <strong>und</strong> finanzieren<br />

sich mit Hilfe von Zwangsbeiträgen ihrer Mitglieder.<br />

2. Prinzipiell anders verhält es sich mit privaten Verbänden, denen der Gesetzgeber<br />

keinerlei hoheitliche Aufgaben zuweist. Sie verfolgen, wie z. B. der Hartmann-<br />

B<strong>und</strong>, der Marburger B<strong>und</strong>, der Freie Verband Deutscher Zahnärzte <strong>und</strong> die Verbände<br />

der pharmazeutischen Industrie berufsständische Interessen <strong>und</strong> versuchen,<br />

die öffentlichen Entscheidungseinheiten in ihrem Sinne zu beeinflussen, stellen aber<br />

keine originären Träger der Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialpolitik dar. Sie gleichen in dieser<br />

Hinsicht anderen Verbänden, wie z. B. dem B<strong>und</strong> der Steuerzahler, dem Mieterschutzverein<br />

sowie dem Verband der Kriegsbeschädigten <strong>und</strong> Kriegshinterbliebenen.<br />

Diese Organisationen besitzen nur freiwillige Mitglieder <strong>und</strong> folglich auch<br />

keine Zwangseinnahmen. Als Verhandlungspartner können sie für ihre Mitglieder<br />

nur Absichtserklärungen abgeben, aber keine juristisch verbindlichen Zusagen machen.<br />

3. Zwischen den mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts <strong>und</strong> den rein privaten Verbänden bzw. Interessengruppen nehmen<br />

einige Korporationen eine Mittelstellung ein. Hierzu gehören insbesondere die<br />

so genannten Sozialpartner, d. h. die Gewerkschaften <strong>und</strong> die Arbeitgebervereinigungen.<br />

Sie bilden zwar Organisationen des privaten Rechts, die keine Zwangsmitgliedschaft<br />

beanspruchen können, üben aber <strong>im</strong> Bereich der Tarifpolitik <strong>und</strong> in ihrer<br />

Mitwirkung bei der Bildung öffentlich-rechtlicher Organe, wie der Arbeitsgerichte,<br />

5 Die B<strong>und</strong>esärzte- <strong>und</strong> die B<strong>und</strong>eszahnärztekammer stellen keine Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts, sondern Arbeitsgemeinschaften der jeweiligen Landeskammern dar.<br />

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