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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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es ein ergänzender Jahresausgleich. Insgesamt schafft der Ausgleich Anreize, Leistungen,<br />

die in beiden Versicherungszweigen erstattungsfähig sind, von der wettbewerblichen<br />

GKV in die SPV zu verschieben.<br />

Die Diskrepanz zwischen den Ausgleichssystemen ist oft kritisiert worden. Wenn beide<br />

Versicherungszweige in ihrer Eigenständigkeit erhalten bleiben, erscheint ein Ausgleich<br />

der Risikostruktur zwischen den Pflegekassen analog dem RSA in der GKV zielführend.<br />

Die zugr<strong>und</strong>e gelegten Kriterien müssten genau definiert werden. Neben der Anzahl<br />

der Versicherten, dem Alter <strong>und</strong> Geschlecht müssten Indikatoren hinzutreten, die<br />

den Grad der Pflegebedürftigkeit angeben, ohne Anreize zur Anhebung der Pflegestufe<br />

zu setzen.<br />

5.7.3 Kassenspezifischer versus einheitlicher Beitragssatz<br />

560. In der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt jede Krankenkasse die Möglichkeit,<br />

ihren Beitragssatz innerhalb gewisser Grenzen selbst zu best<strong>im</strong>men. Dem Wettbewerb<br />

über den Umfang des Leistungskatalogs sind nach derzeitigem Recht enge Grenzen<br />

gesetzt. Der Beitragssatz bildet somit den zentralen Wettbewerbsparameter in der<br />

GKV. Für den Versicherten <strong>und</strong> den Arbeitgeber handelt es sich bei der Wahl der Krankenkasse<br />

vorrangig um eine Preisentscheidung (vgl. IGES et al. 2001a;<br />

Lauterbach, K.W. u. Wille, E. 2001). Die Krankenkassen, die unterdurchschnittliche<br />

Leistungsausgaben ausweisen, können tendenziell günstigere Beitragssätze anbieten.<br />

Gestaltungsspielraum, um die Beitragssätze zu senken, besteht neben der Absenkung<br />

der Verwaltungsausgaben, der Verbesserung der Vertragspolitik <strong>und</strong> der Beeinflussung<br />

der Versichertenstruktur in der Verweigerung z. B. von rehabilitativen Leistungen sowie<br />

Heil- <strong>und</strong> Hilfsmitteln. Über die Bereiche Prävention <strong>und</strong> Rehabilitation können die<br />

Kassen über attraktive Zusatzangebote aber auch versuchen, neue Mitglieder zu gewinnen<br />

(Plute, G. 2002).<br />

561. Der Beitragssatz wird in der Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI b<strong>und</strong>eseinheitlich<br />

für alle Pflegekassen durch Gesetz festgelegt <strong>und</strong> kann auch nur einheitlich<br />

durch Gesetzesänderungen angepasst werden. Die Pflegeversicherung ist ein Zweig<br />

der Sozialversicherung, in dem der Beitragssatz <strong>im</strong> Unterschied zur GKV <strong>und</strong> Rentenversicherung<br />

in den letzten Jahren konstant geblieben ist. Der einheitliche Beitragssatz<br />

soll dafür sorgen, dass Mitglieder von Pflegekassen mit einem hohen Anteil an Pflegebedürftigen<br />

<strong>und</strong> daraus resultierenden höheren Leistungsausgaben nicht stärker belastet<br />

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