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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder keine Arbeitskämpfe<br />

durchführen.<br />

Die Ärzte- bzw. Zahnärztekammern gehören, wie z. B. die Anwalts-, Notar- <strong>und</strong> Wirtschaftsprüferkammern,<br />

zu den Kammern der Freien Berufe. Im Unterschied zur wirtschaftlichen<br />

Selbstverwaltung von Handwerks-, Industrie- <strong>und</strong> Landwirtschaftskammern<br />

agieren sie als berufsständische Selbstverwaltung. Ähnlich wie die KVen nehmen<br />

die Ärzte- <strong>und</strong> Zahnärztekammern sowohl eigene Aufgaben <strong>und</strong> Interessen ihres Standes<br />

als auch wie eine dem Gemeinwohl verpflichtete Institution öffentliche Funktionen<br />

wahr. Die Ärztekammern umfassen allerdings <strong>im</strong> Unterschied zu den KVen, die nur die<br />

ambulanten Vertragsärzte vertreten, alle Ärzte als Zwangsmitglieder. Die Kompetenzverteilung<br />

innerhalb der Organisationen des Ges<strong>und</strong>heitswesens weist ihnen schwergewichtig<br />

die folgenden drei Aufgabenblöcke zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung<br />

zu:<br />

− als Berufsaufsicht die Überwachung <strong>und</strong> Durchsetzung von vorgegebenen<br />

<strong>Qualität</strong>sstandards,<br />

− die allgemeine Förderung beruflicher Belange des Berufsstandes sowie Fort- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung <strong>und</strong><br />

− die Vertretung der Interessen der Berufsangehörigen.<br />

Die Landeskrankenhausgesellschaften bilden einen Zusammenschluss von Trägern <strong>im</strong><br />

jeweiligen Land zugelassener Krankenhäuser. Sie sind in der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

zusammengeschlossen. Den Krankenhausgesellschaften können gemäß<br />

§ 108a SGB V auch B<strong>und</strong>es- oder Landesverbände der Krankenhausträger angehören.<br />

Der Versorgungsvertrag kommt zwar durch Einigung zwischen dem Krankenhausträger<br />

<strong>und</strong> den Landesverbänden der Krankenkassen <strong>und</strong> den Verbänden der Ersatzkassen zu<br />

Stande, die Landeskrankenhausgesellschaft oder die Vereinigungen der Krankenhausträger<br />

<strong>im</strong> Land schließen aber nach § 112 SGB V mit den (Landes-)Verbänden der<br />

Krankenkassen zweiseitige Verträge <strong>und</strong> Rahmenempfehlungen über die Krankenhausbehandlung<br />

ab. Die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der<br />

Krankenhausträger <strong>im</strong> Land bilden auch zusammen mit den (Landes-)Verbänden der<br />

Krankenkassen für jedes Land eine Schiedsstelle. Ferner vereinbart die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen <strong>und</strong> dem Verband<br />

der privaten Krankenversicherung bei den Fallpauschalen <strong>und</strong> Sonderentgelten die Entgeltkataloge<br />

<strong>und</strong> deren Weiterentwicklung. Diese Entgeltkataloge besitzen für alle Trä-<br />

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