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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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sen bietet zwar <strong>im</strong> internationalen Vergleich für alle Bürger einen sehr weitgehenden<br />

Versicherungsschutz, ein nahezu flächendeckendes Angebot an Ges<strong>und</strong>heitsleistungen<br />

<strong>und</strong> einen hohen Versorgungsstandard. Zudem beinhaltet die GKV auch verglichen mit<br />

anderen sozialen Krankenversicherungen einen umfassenden Leistungskatalog mit einer<br />

guten Erreichbarkeit der Leistungen <strong>und</strong> konfrontiert die Patienten kaum mit schärferen<br />

Rationierungen, wie z. B. Warteschlangen. Diesem durchaus beachtlichen Niveau auf<br />

der Kapazitäts- <strong>und</strong> Leistungsseite steht jedoch ein weit überdurchschnittlicher Ressourceneinsatz<br />

gegenüber. So rangiert Deutschland innerhalb der OECD-Länder sowohl bei<br />

den Pro-Kopf-Ges<strong>und</strong>heitsausgaben als auch bei der Ges<strong>und</strong>heitsquote, d. h. der Relation<br />

zwischen den gesamten nationalen Ges<strong>und</strong>heitsausgaben <strong>und</strong> dem entsprechenden<br />

Bruttoinlandsprodukt, jeweils hinter den USA <strong>und</strong> der Schweiz an vierter bzw. dritter<br />

Stelle (vgl. OECD 2004).<br />

58. Die B<strong>und</strong>esregierung versuchte in der vergangenen Legislaturperiode, die Effektivität<br />

<strong>und</strong> Effizienz des bestehenden Systems vornehmlich über eine Förderung von Prävention<br />

<strong>und</strong> Rehabilitation, eine Stärkung der <strong>Qualität</strong>ssicherung sowie einen Ausbau<br />

der integrierten Versorgung zu verbessern. Die möglichen Outcomeeffekte dieser Reformmaßnahmen<br />

entziehen sich derzeit noch einer empirischen Evaluation. Diese Maßnahmen<br />

vermochten jedoch bisher, wie die steigenden Beitragssätze belegen, weder<br />

Budgetdefizite der GKV noch das Steigen der Lohnnebenkosten zu verhindern.<br />

Das Ges<strong>und</strong>heitsmodernisierungsgesetz stärkt insbesondere die integrierte Versorgung<br />

nach § 140a-d SGB V, indem es bisherige formale Hindernisse <strong>und</strong> inhaltliche Fehlanreize<br />

beseitigt. Die Krankenkassen können gemäß § 140a Abs. 1 SGB V nun mit Leistungserbringern,<br />

z. B. mit Vertragsärzten oder deren Gemeinschaften, autonome Verträge<br />

„über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung oder eine<br />

interdisziplinär – fachübergreifende Versorgung“ schließen. Die integrierte Versorgung<br />

erfolgt nun auf einzelvertraglicher Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> nicht mehr <strong>im</strong> Rahmen von Kollektivverträgen.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob <strong>und</strong> inwieweit die Krankenkassen <strong>und</strong> die Leistungsanbieter<br />

von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.<br />

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