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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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807. Die Abschaffung der Arznei- <strong>und</strong> Heilmittelbudgets erfolgte durch das Arzne<strong>im</strong>ittelbudget-Ablösungsgesetz<br />

(ABAG) zum 31. Dezember 2001. Bereits <strong>im</strong> Jahr der Ankündigung<br />

war ein sprunghafter Anstieg der Arzne<strong>im</strong>ittelausgaben um 10,4 % gegenüber<br />

dem Vorjahr zu verzeichnen (vgl. Nink, K. u. Schröder, H. 2003). Die Budgets<br />

wurden durch Zielvereinbarungen zur Arzne<strong>im</strong>ittelversorgung zwischen Kassen <strong>und</strong><br />

Kassenärztlicher Vereinigung ersetzt (vgl. § 84 Abs. 1 SGB V). Die Kassenärztliche<br />

B<strong>und</strong>esvereinigung <strong>und</strong> die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren deshalb<br />

für das jeweils folgende Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzne<strong>im</strong>ittelvereinbarungen<br />

auf Ebene der KVen (vgl. § 84 Abs. 7 SGB V). Darin wird insbesondere<br />

festgelegt, in welcher Weise das Ausgabenvolumen über die Zeit angepasst wird.<br />

Einige Anpassungsfaktoren, z. B. aufgr<strong>und</strong> der Preisentwicklung oder von Veränderungen<br />

der gesetzlichen Leistungspflicht, werden b<strong>und</strong>esweit einheitlich festgeschrieben,<br />

andere wie z. B. Anpassungen aufgr<strong>und</strong> der Zahl <strong>und</strong> Altersstruktur der Versicherten<br />

der Ebene der KVen zur Ermittlung überlassen (vgl. Bekanntmachungen Deutsches<br />

Ärzteblatt, 2. Juli 2004). Bei Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens ist<br />

diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. Die Kriterien für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

nach § 106 Abs. 5a SGB V wurden wieder auf die ursprünglichen<br />

Werte (15 % / 25 %) zurückgesetzt. Gleichzeitig legte das ABAG fest, dass die<br />

Richtgrößenbest<strong>im</strong>mung durch die Vertragspartner nach § 84 Abs. 6 SGB V nicht nur<br />

arztgruppenspezifisch, sondern auch fallbezogen sowie nach altersgemäß gegliederten<br />

Patientengruppen <strong>und</strong> nach Krankheitsarten erfolgen solle. 181<br />

§ 84 Abs. 2 SGB V legt folgende Anpassungsfaktoren des Ausgabenvolumens fest:<br />

− Veränderungen der Zahl <strong>und</strong> Altersstruktur der Versicherten,<br />

− Veränderungen der Preise der Arznei- <strong>und</strong> Verbandmittel,<br />

− Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen,<br />

− Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses,<br />

− der wirtschaftliche <strong>und</strong> qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzne<strong>im</strong>ittel,<br />

181 Im Gesetzestext von 1993 war laut Delnoij, D. <strong>und</strong> Brenner, G. (2000) eine Spezifizierung der<br />

Richtgrößen nach best<strong>im</strong>mten Kriterien vorgesehen, die aber 1997 fallengelassen wurde. Erst das<br />

Arzne<strong>im</strong>ittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG) führte erneut Kriterien für die Richtgrößen ein.<br />

Außerdem sollten die Richtgrößen ab 2000 das sektorale Budget nicht mehr ersetzen.<br />

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