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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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− <strong>im</strong> Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das<br />

Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung;<br />

− <strong>im</strong> Bereich der Ernährung das m<strong>und</strong>gerechte Zubereiten oder die Aufnahme der<br />

Nahrung;<br />

− <strong>im</strong> Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen <strong>und</strong> Zubettgehen, An- <strong>und</strong><br />

Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen <strong>und</strong> Wiederaufsuchen<br />

der Wohnung;<br />

− <strong>im</strong> Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Spülen,<br />

Reinigen <strong>und</strong> Heizen der Wohnung, Wechseln <strong>und</strong> Waschen der Wäsche <strong>und</strong> Kleidung.<br />

Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn der Betreffende den Sinn oder die Notwendigkeit<br />

dieser Handlungen nicht erkennen kann.<br />

489. Pflegebedürftigkeit wird durch ihre Definition <strong>im</strong> Pflege-VG vom Begriff der Erkrankung<br />

gelöst, bleibt jedoch auf die körperlichen Defizite begrenzt, die die Selbstversorgung<br />

erschweren. Die Beschränkung auf den somatischen Pflegebegriff führte in der<br />

Vergangenheit zu Defiziten in der Versorgung von Menschen mit komplexen Ges<strong>und</strong>heitsproblemen,<br />

z. B. von demenziell <strong>und</strong> psychisch Erkrankten, bei denen neben der<br />

körperlichen Versorgung auch der Ausgleich sozialer Kompetenzdefizite unterstützt<br />

werden muss.<br />

490. Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen der Pflege, Versorgung <strong>und</strong> Betreuung<br />

des Pflegebedürftigen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer<br />

Erkenntnisse. Sie gewährleisten eine „humane <strong>und</strong> aktivierende Pflege<br />

unter Achtung der Menschenwürde“ (§ 11 Abs. 1 SGB XI). Dieser weit gefasste Pflegebegriff<br />

findet <strong>im</strong> Gesetz an der Stelle eine Einschränkung, an der die Pflegestufen definiert<br />

(§ 15 Abs. 1 SGB XI) <strong>und</strong> die Pflegekriterien inhaltlich beschrieben (§ 15 Abs. 3<br />

SGB XI) werden (vgl. Tabelle 52).<br />

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