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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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498. Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um die Finanzierung von hauptamtlichen<br />

Pflegekräften durch die Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigen nehmen diese Leistungen<br />

einer ambulanten Pflegeeinrichtung in ihrem Haushalt in Anspruch. Be<strong>im</strong> Pflegegeld<br />

lässt sich der Pflegebedürftige durch eine Pflegeperson seiner Wahl unterstützen.<br />

Der Pflegebedürftige kann sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld wählen, die<br />

Höhe der Geldleistung hängt dann vom Ausschöpfungsgrad der Sachleistung ab. Bei<br />

Verhinderung einer Pflegeperson übern<strong>im</strong>mt die Pflegekasse einmal jährlich für bis zu<br />

vier Wochen die Kosten einer Ersatzpflegschaft bis zu einer Obergrenze von 1.432 €.<br />

Kann häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicher gestellt werden, besitzen<br />

die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages-<br />

<strong>und</strong> Nachtpflege. Reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, kann der Pflegebedürftige<br />

bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr eine Kurzzeitpflege in einer vollstationären<br />

Einrichtung beanspruchen. Bei stationärer Pflege übern<strong>im</strong>mt die Pflegekasse die<br />

pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für soziale Betreuung <strong>und</strong> für Leistungen<br />

der medizinischen Behandlungspflege als Sachleistungen bis zu 1.432 € monatlich.<br />

Bei Pflegebedürftigen der Stufe III kann die Pflegekasse bei außergewöhnlich hohem<br />

<strong>und</strong> intensivem Pflegeaufwand zur Vermeidung von Härten bis zu 1.918 € monatlich<br />

zur Verfügung stellen.<br />

499. Die Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung <strong>im</strong> häuslichen Bereich, auch als häusliche Krankenpflege<br />

bezeichnet, wird in Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> hauswirtschaftliche Versorgung sowie in<br />

Behandlungspflege unterteilt. Nach § 37 SGB V übern<strong>im</strong>mt die GKV neben der ärztlichen<br />

Behandlung dann häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn<br />

Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung<br />

durch häusliche Pflege verhindert oder verkürzt werden kann. Die Beurteilung,<br />

ob eine solche Situation vorliegt, hing stark von der individuellen Einschätzung<br />

der Gutachter ab. Daher hat der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss eine Richtlinie zur häuslichen<br />

Krankenpflege beschlossen, in der verordnungsfähige Maßnahmen aufgelistet<br />

werden (GBA 2004). Der Anspruch auf diese Leistungen besteht bis zu vier Wochen je<br />

Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche<br />

Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen. Der Leistungskatalog umfasst:<br />

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