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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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5.2.4 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung<br />

5.2.4.1 Leistungen nach Leistungsart <strong>und</strong> Pflegestufe<br />

495. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe<br />

vorrangig, gegenüber so genannten Entschädigungsleistungen <strong>im</strong> Rahmen der Unfallversicherung<br />

<strong>und</strong> Leistungen gemäß dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz jedoch nachrangig.<br />

Vorrang vor Leistungen der Pflege haben gr<strong>und</strong>sätzlich solche der Prävention <strong>und</strong><br />

Rehabilitation. 110 Sowohl zur Vermeidung von als auch bei eingetretener Pflegebedürftigkeit<br />

sind diese gemäß § 5 Abs. 1 SGB XI von den Krankenkassen zu gewähren. Die<br />

beihilferechtlichen Vorschriften für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die für Beamte<br />

maßgeblich sind, wurden weitgehend mit den Leistungen der Pflegeversicherung harmonisiert.<br />

496. Die Pflegeversicherung umfasst die folgenden Leistungsarten:<br />

− Pflegegeld,<br />

− Pflegesachleistungen,<br />

− Kombinationsleistungen,<br />

− Urlaubspflege,<br />

− Tages- <strong>und</strong> Nachtpflege,<br />

− Kurzzeitpflege,<br />

− vollstationäre Pflege <strong>und</strong><br />

− vollstationäre Pflege in Behindertenhe<strong>im</strong>en.<br />

110 Die Pflegekasse hat die Aufgabe, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen, die<br />

geeignet sind, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschl<strong>im</strong>merung zu<br />

verhüten. Träger der Rehabilitation ist bei pflegebedürftigen Menschen in der Regel die Krankenversicherung,<br />

somit ist das SGB V anzuwenden. Die Möglichkeiten der Pflegekassen, den Vorrang<br />

„Rehabilitation vor Pflege“ durchzusetzen, sind jedoch begrenzt. Sie können lediglich auf die zuständigen<br />

Leistungsträger einwirken <strong>und</strong> Vorschläge unterbreiten. Die Pflegekasse hat keine gesetzliche<br />

Handhabe, festzulegen, ob <strong>und</strong> ggf. welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen (vgl.<br />

Plute, G. 2002; Gutachten 2003, Band II, Kap. 5.2).<br />

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