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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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694. Im Hinblick auf die Preise bzw. die Kostenübernahme für Hilfsmittel ermöglicht<br />

das SGB V mit b<strong>und</strong>esweiten Festbeträgen (§ 36 SGB V), Verträgen auf GKV-Landesverbandsebene<br />

(§ 127 Abs. 1 SGB V) <strong>und</strong> Verträgen auf der Ebene von Krankenkassen<br />

(§ 127 Abs. 2 SGB V) unterschiedliche Vorgehensweisen. Nach § 33 Abs. 2 SGB V<br />

trägt die Krankenkasse die Kosten für Hilfsmittel bis zur Höhe des Festbetrags, falls ein<br />

solcher festgesetzt wurde; in allen übrigen Fällen richtet sich die Kostenübernahme<br />

nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Eine Differenz zwischen dem Festbetrag<br />

bzw. dem sich nach § 127 SGB V ergebenden Preis <strong>und</strong> dem ggf. höheren Preis eines<br />

Hilfsmittelanbieters trägt der Versicherte.<br />

Festbeträge für Hilfsmittel<br />

695. Verfahrensanweisungen zur Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel enthält<br />

§ 36 SGB V. Die Spitzenverbände best<strong>im</strong>men gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich Hilfsmittel,<br />

für die Festbeträge festgesetzt werden. In ihrer Funktion gleichartige <strong>und</strong> gleichwertige<br />

Mittel werden in Gruppen zusammengefasst. Den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer<br />

ist vor der Entscheidung eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 36<br />

Abs. 1 SGB V).<br />

Vorgaben des SGB V für die Ermittlung von Festbeträgen für Arznei- <strong>und</strong> Verbandmittel<br />

in § 35 Abs. 5 <strong>und</strong> 7 gelten analog auch für Hilfsmittel (§ 36 Abs. 3 SGB V). Die<br />

Festbeträge für Hilfsmittel sind demnach so festzusetzen, dass sie<br />

− <strong>im</strong> Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche sowie in der<br />

<strong>Qualität</strong> gesicherte Versorgung gewährleisten,<br />

− dazu beitragen, Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen <strong>und</strong><br />

− einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen; zu diesem Zweck sollen sie sich an<br />

möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten.<br />

Weiterhin sind Festbeträge für Hilfsmittel<br />

− mindestens einmal jährlich zu überprüfen <strong>und</strong><br />

− in geeigneten Zeitabständen an eine geänderte Marktlage anzupassen.<br />

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