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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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tenzials der Pflegebedürftigen <strong>und</strong> schreibt der Pflege <strong>im</strong> Widerspruch moderner Erkenntnisse<br />

einen Platz am Ende der Versorgungskette zu (Gutachten 2000/2001,<br />

Band III.1, Kapitel 7.4.1).<br />

576. Die Krankenkassen besitzen kein originäres Interesse, Rehabilitation <strong>im</strong> Pflegefall<br />

anzubieten, da Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, d. h. die ‚Ermessensleistungen‘<br />

(§ 266 Abs. 4 SGB V), <strong>im</strong> RSA nicht ausgeglichen werden. Sie werden<br />

nicht berücksichtigt, weil sie als Leistungen gelten, deren Umfang von den Krankenkassen<br />

beeinflusst werden kann. Dadurch werden jedoch Anreize gesetzt, diese Maßnahmen<br />

nicht zu fördern bzw. die Bewilligung zu erschweren <strong>und</strong> stattdessen Pflegebedürftigkeit<br />

in Kauf zu nehmen. Erbringt eine Krankenkasse dennoch rehabilitative<br />

Leistungen, schwächt dies in letzter Konsequenz ihre Wettbewerbsposition. Den Patienten<br />

zu rehabilitieren verbraucht Ressourcen, von denen die Pflegeversicherung profitiert,<br />

wenn die Pflegebedürftigkeit wirklich abgewendet, abgeschwächt oder hinausgezögert<br />

werden kann. Arbeitet eine Krankenkasse jedoch ein gutes Präventions- <strong>und</strong> Rehabilitationsangebot<br />

aus, könnte dies eher die schlechten Risiken anziehen <strong>und</strong> damit<br />

die Wettbewerbsposition insgesamt schwächen (IGES et al. 2002).<br />

577. Auch die sozialrechtliche Ausgestaltung blockiert die Umsetzung des in<br />

§ 31 SGB XI festgelegten Gr<strong>und</strong>satzes ‚Rehabilitation vor Pflege‘. So sind die Pflegekassen<br />

nach § 32 SGB XI verpflichtet, Vorleistungen für die medizinische Rehabilitation<br />

<strong>im</strong> Fall der sofortigen Notwendigkeit zu erbringen. Die Möglichkeit vorläufiger<br />

Leistungsgewährung beschränkt sich auf ambulante Rehabilitationsleistungen, der zuständige<br />

Rehabilitationsträger muss jedoch zeitnah unterrichtet <strong>und</strong> auf die Dringlichkeit<br />

hingewiesen werden. Wenn die Pflegekasse die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme<br />

ohne sofortige Dringlichkeit der Erbringung feststellt <strong>und</strong> dies dem zuständigen<br />

Rehabilitationsträger mitteilt, sind die Handlungsmöglichkeiten der Pflegekasse<br />

bereits erschöpft. Sie hat keine Entscheidungsgewalt, ob <strong>und</strong> ggf. welche Maßnahmen<br />

durchzuführen sind. Sie hat lediglich die Hinwirkungs- <strong>und</strong> Mitteilungspflicht<br />

gegenüber den Rehabilitationsträgern. Den Versicherten gegenüber tritt sie nur als beratende<br />

Instanz auf (Plute, G. 2002).<br />

Diese Einschätzung, dass Rehabilitationsträger <strong>im</strong> Sinne des § 6 SGB IX (Kranken-,<br />

Renten- <strong>und</strong> Unfallversicherung) oft keinen Handlungsbedarf bei Pflegebedürftigen sehen,<br />

bestätigt sich in Befragungen. Mitarbeiter von Krankenkassen, die sich an Modellversuchen<br />

zur geriatrischen Rehabilitation beteiligten, gaben an, dass die Rehabilitation<br />

Pflegebedürftiger eher ein additives Angebot sei <strong>und</strong> mehr Kosten verursache als ein-<br />

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