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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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− Die gemeinsame Selbstverwaltung erzielt zunehmend weniger tragfähige Kompromisse<br />

<strong>und</strong> wälzt die Entscheidungen auf die Schiedsämter bzw. staatliche Ersatzvornahmen<br />

ab.<br />

− Die medizinisch wie ökonomisch fragmentierten Behandlungsarten setzen <strong>im</strong>mer<br />

noch zu geringe Anreize für eine sektorübergreifende Versorgung <strong>und</strong> einen zielorientierten<br />

Wettbewerb an den Schnittstellen.<br />

Um die Inflexibilitäten aufzubrechen, die der korporativen <strong>Koordination</strong> anhaften, bietet<br />

sich eine Integration von dezentralen Wettbewerbsprozessen in Form von selektiven<br />

Vertragsverhandlungen zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern an. Dabei<br />

stellt der Wettbewerb auch <strong>im</strong> Ges<strong>und</strong>heitswesen keinen Selbstzweck, sondern ein Instrument<br />

dar, das vornehmlich allokativen <strong>und</strong> distributiven Zielsetzungen dient. Unter<br />

geeigneten Rahmenbedingungen vermag der Wettbewerb der Krankenkassen um Versicherte<br />

bzw. Patienten bei den Leistungserbringern die Effizienz zu steigern <strong>und</strong> die Suche<br />

nach effektiveren, d. h. auch versicherten- <strong>und</strong> patientengerechteren, Angeboten anzuregen.<br />

Dabei setzt eine funktionsgerechte Intensivierung des Wettbewerbs auf der<br />

Ebene der Leistungserbringer ein flexibles Vertragsrecht voraus.<br />

103. Im Rahmen dezentraler Wettbewerbsprozesse gründet sich die Tätigkeit der Leistungserbringer<br />

nicht mehr auf einmalige Zulassungsakte, sondern auf selektive Verträge<br />

mit einzelnen Krankenkassen. Diesen Verträgen setzt mit dem Ziel eines fairen Wettbewerbs<br />

das deutsche <strong>und</strong> europäische Wettbewerbs- <strong>und</strong> Vergaberecht gewisse Grenzen.<br />

Das SGB V schließt zwar in § 69 Abs. 1 die Geltung des deutschen Wettbewerbsrechts<br />

für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen <strong>und</strong> den Leistungserbringern<br />

aus, es gilt aber das höherrangige europäische Wettbewerbsrecht. Zudem bindet ihr hoheitlicher<br />

Status die Krankenkassen an spezielle Normen des Gr<strong>und</strong>gesetzes, z. B. den<br />

allgemeinen Gleichheitssatz <strong>und</strong> die Berufsfreiheit. Analog zum Kartellrecht zielt das<br />

nationale <strong>und</strong> europäische Vergaberecht auf eine transparente, marktoffene <strong>und</strong> diskr<strong>im</strong>inierungsfreie<br />

Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Obwohl es sich bei selektivem<br />

Kontrahieren zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern zumeist nicht um öffentliche<br />

Aufträge handelt, bietet sich hier aus rechtlicher wie ökonomischer Sicht eine<br />

öffentliche Ausschreibung an, die transparente, objektivierbare <strong>und</strong> justiziable Kriterien<br />

beinhaltet.<br />

104. Bei selektivem Kontrahieren entstehen in Form eines gestuften Verfahrens zwei<br />

Wettbewerbsebenen. Auf der ersten fragen die Krankenkassen nach gewissen Auswahlkriterien<br />

für ihr Versorgungsnetz Leistungserbringer nach <strong>und</strong> auf der zweiten bzw. un-<br />

104

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