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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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6.2.4 Hilfsmittel in Pflegehe<strong>im</strong>en an der Schnittstelle zwischen Kranken- <strong>und</strong><br />

Pflegeversicherung<br />

726. Im Hinblick auf die Finanzierung von Hilfsmitteln ist die GKV mit knapp 49 %<br />

der gesamten Ausgaben der wichtigste Ausgabenträger (Statistisches B<strong>und</strong>esamt 2003).<br />

An zweiter Stelle folgen die privaten Haushalte mit ca. 39 %. Die Bedeutung anderer<br />

Ausgabenträger, darunter der privaten Krankenversicherung (4,5 %) <strong>und</strong> der sozialen<br />

Pflegeversicherung (2,1 %), ist vergleichsweise gering.<br />

727. Unklarheiten hinsichtlich der Finanzierungszuständigkeit bestanden an der<br />

Schnittstelle von GKV <strong>und</strong> SPV bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegehe<strong>im</strong>en. Ein<br />

Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die GKV besteht nach einer Gr<strong>und</strong>satzentscheidung<br />

des B<strong>und</strong>essozialgerichts auch dann, wenn ein Versicherter in einem Pflegehe<strong>im</strong><br />

vollstationär betreut wird. 143 Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen GKV<br />

<strong>und</strong> He<strong>im</strong>trägern wurde deshalb von den Spitzenverbänden der Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen<br />

ein Abgrenzungskatalog erstellt. In den zur Erstellung des Katalogs vereinbarten<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen wird festgestellt, dass die Abgrenzung „nicht allgemeinverbindlich <strong>und</strong> …<br />

produktspezifisch vorgenommen werden“ kann, sondern „jeder einzelne Versorgungsfall<br />

insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur <strong>und</strong> der Bewohnerklientel<br />

der stationären Pflegeeinrichtung individuell zu prüfen“ ist. Die Abgrenzung<br />

richtet sich gr<strong>und</strong>sätzlich danach, ob ein Hilfsmittel für den einzelnen Versicherten zur<br />

Verfügung gestellt <strong>und</strong> ggf. individuell angepasst wird, oder ob es sich um ein <strong>im</strong> üblichen<br />

Pflegebetrieb notwendiges Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel handelt (vgl.<br />

Tabelle 68).<br />

Tabelle 68: Beispiele für die Finanzierungszuständigkeit bei Hilfs- <strong>und</strong><br />

Pflegehilfsmitteln in vollstationären Pflegeeinrichtungen<br />

Krankenkasse (SGB V) Pflegeeinrichtung (SGB XI)<br />

Lesehilfen, Hörhilfen Rutschfeste Unterlagen, Badehilfen<br />

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Krankenpflegeartikel (Gr<strong>und</strong>pflege)<br />

Orthesen, Prothesen Mobilitätshilfen, Treppenfahrzeuge<br />

Quelle: Spitzenverbände der Krankenkassen (2003a)<br />

143 Vgl. BSG-Urteil vom 10.2.2000 (‚Rollstuhl-Urteil‘, Az: B3 KR 26/99 R).<br />

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