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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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‚Satt- <strong>und</strong>- Sauber-Pflege‘ nicht als pflegeversicherungskonform betrachtet werden<br />

(Klie, T. 1999b). Vielmehr soll den angemessenen Wünschen des Pflegebedürftigen bei<br />

der Gestaltung der Hilfe entsprochen werden; dies gilt auch für die Rücksichtnahme auf<br />

religiöse Bedürfnisse. Um der Gefahr einer Vereinsamung vorzubeugen, sind auch die<br />

Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation zu beachten (§ 28 Abs. 4<br />

SGB XI).<br />

486. Die Vielfältigkeit in den Zielformulierungen des Pflege-VG beinhaltet Divergenzen.<br />

Die Pflegeversicherung will in der Tradition der Sozialversicherungen Pflegebedürftigen<br />

eine solidarische Unterstützung bieten, die Sicherung bei Pflegebedürftigkeit<br />

bleibt jedoch weitgehend Aufgabe der informellen Netzwerke, insbesondere der Familien.<br />

5.2.3 Definitionen <strong>und</strong> Leistungsvoraussetzungen der sozialen Pflegeversicherung<br />

487. Der Begriff ‚Pflegebedürftigkeit‘ stellt ein soziales Konstrukt dar, dem zwar<br />

objektivierbare Sachverhalte wie die Aktivitäten des täglichen Lebens zu Gr<strong>und</strong>e liegen,<br />

doch sind diese selbst kulturell geprägt <strong>und</strong> variabel. Wertvorstellungen, Erwartungen<br />

<strong>und</strong> Bewältigungsstrategien sowie die wirtschaftliche Situation, der Grad der Arbeitsteilung<br />

in einer Gesellschaft, ihre Kultur <strong>und</strong> Technik prägen die Auffassung von Pflegebedürftigkeit<br />

(vgl. Blinkert, B. u. Klie, T. 1999; Klie, T. 1999a; Rückert, W. 1999).<br />

Im SGB XI wurde ein Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert, der diesen Auffassungen<br />

<strong>und</strong> Einschätzungen folgt (§ 14 SGB XI). An dieser Definition orientieren sich<br />

Richtlinien <strong>und</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen.<br />

488. Pflegebedürftig ist nach den Best<strong>im</strong>mungen des Pflege-VG, wer auf Gr<strong>und</strong> von<br />

Krankheit oder Behinderung bei gewöhnlichen <strong>und</strong> regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem<br />

oder höherem Maße Hilfe benötigt (§ 14 SGB XI). Damit sind Art oder Form<br />

der Krankheit oder Behinderung für eine Leistungsbeanspruchung der Pflegeversicherung<br />

nicht von Bedeutung. Vielmehr ist der Hilfebedarf bei best<strong>im</strong>mten, gewöhnlichen,<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen <strong>im</strong> Ablauf des täglichen Lebens maßgeblich.<br />

Dazu gehören nach § 14 Abs. 4 SGB XI:<br />

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