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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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derselben Leistung durch die GKV ließe das Leistungsvolumen in der Pflegeversicherung<br />

unangetastet.<br />

So musste sich das B<strong>und</strong>essozialgericht mit der auf den ersten Blick skurrilen Frage<br />

auseinandersetzen, ob das ‚An- <strong>und</strong> Ausziehen von Kompressionsstrümpfen‘ zum Aufgabenbereich<br />

der GKV oder der Pflegeversicherung gehört (vgl. Urteil vom 30.10.2001,<br />

B 3 KR 2/01 R). Die Krankenkassen plädieren aus den genannten Gründen für eine Zuordnung<br />

zur Pflegeversicherung. Diese Einstufung geht eindeutig zu Lasten der Pflegebedürftigen.<br />

In dem speziellen Fall beansprucht diese Leistung fast 80 % des monatlichen<br />

Budgets in der Pflegestufe I. 130<br />

569. Sollte es zu einer langfristigen Zusammenlegung der GKV <strong>und</strong> SPV kommen, erscheint<br />

es unabdingbar, genau festzulegen, welche Leistungen in welchem Umfang nach<br />

welchen Versicherungsprinzipien gewährt werden.<br />

Der Leistungskatalog der Krankenversicherung ist eher offen angelegt. Dem behandelnden<br />

Arzt kommen weitreichende Kompetenzen zu. Das Leistungsprogramm der Pflegeversicherung<br />

ist dagegen begrenzt, <strong>und</strong> es ist gesetzlich detailliert ausgeführt, welche<br />

Hilfe unter welchen Umständen gewährt wird. Leistungen werden erst nach Beurteilung<br />

durch oft mehrere Sachk<strong>und</strong>ige genehmigt.<br />

570. Auch wenn es wünschenswert wäre, jedem Pflegebedürftigen Pflegeleistungen<br />

nach seinem Bedarf zur Verfügung zu stellen, ist dies unter den gegebenen finanziellen<br />

Prämissen nicht realisierbar. Um dem Sinken des Realwerts der Pflegeleistungen entgegenzuwirken,<br />

sollte eine Dynamisierung des Geld- <strong>und</strong> Sachleistungsumfangs erfolgen,<br />

wobei die nominale Wachstumsrate um etwa einen Prozentpunkt über der allgemeinen<br />

Inflationsrate liegen sollte. Die ambulanten Pflegesätze sollten rückwirkend ab dem<br />

Zeitpunkt ihrer Einführung um die Inflationsrate angeglichen werden, um so Anreize zu<br />

setzen, Pflegebedürftige länger <strong>im</strong> privaten Umfeld zu halten. Im stationären Bereich ist<br />

die Anpassung der Leistungssätze unter Einbezug der Inflationsrate ab dem Einführungsjahr<br />

der Dynamisierung ausreichend (siehe Abbildung 25).<br />

130 Gemäß § 37 SGB V werden die Kosten für das An- <strong>und</strong> Ausziehen von Kompressionsstrümpfen<br />

ab Kompressionsklasse 2 in der häuslichen Krankenpflege von der GKV übernommen.<br />

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