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Koordination und Qualität im Gesundheitswesen

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spare. Durch rehabilitative Maßnahmen sei sehr oft keine geringere Pflegestufe zu erreichen<br />

<strong>und</strong> auch die Leistungen für Pflege <strong>und</strong> Behandlung blieben nach Einschätzung<br />

der Befragten unverändert (Plute, G. 2002). Die Mitarbeiter berücksichtigten laut dieser<br />

Befragung die empirisch nachgewiesenen Rehabilitationspotenziale Pflegebedürftiger<br />

nicht. Diese Einschätzung beeinflusst die Genehmigung rehabilitativer Maßnahmen entscheidend.<br />

Auch bei der Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen Erwerbstätiger<br />

bleibt das Rehabilitationspotenzial unberücksichtigt. Sehr viel bedeutsamer für die Gewährung<br />

ist die Art der Krankenkasse, die Gestaltung des Verhältnisses der Krankenkasse<br />

zum MDK <strong>und</strong> die Art der beantragten Maßnahme (Marstedt, G. et al. 1993).<br />

578. Eine Autorengruppe des MDK untersuchte 1995 die Empfehlungen zur Rehabilitation<br />

in Pflegegutachten. Es ließ sich ein negativer Zusammenhang zwischen Empfehlung<br />

<strong>und</strong> dem Alter der begutachteten Person nachweisen. Je älter eine begutachtete<br />

Person war, desto seltener wurden rehabilitative Maßnahmen empfohlen (zit. nach<br />

Plute, G. 2002) (Tabelle 61).<br />

Tabelle 61: Häufigkeit der Empfehlung von Rehabilitationsmaßnahmen in<br />

Pflegegutachten (in Prozent)<br />

Personen aller Altersgruppen Personen ab 60 Jahren<br />

Krankengymnastik 11,5 bis 15,3 6,6<br />

Ergotherapie 2,1 bis 3,2 0,7<br />

Logotherapie 1,2 bis 2,3 0,8<br />

sonstige<br />

Rehabilitationsmaßnahmen<br />

4,7 bis 5,4 keine Angaben<br />

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Plute, G. (2002)<br />

Gr<strong>und</strong> für die niedrige Anzahl an Empfehlungen könnte das geringe Interesse der Krankenkasse<br />

an Rehabilitationsmaßnahmen sein. Da befürwortete Rehabilitationsmaßnahmen<br />

oft nicht umgesetzt werden, werden sie auch gar nicht mehr empfohlen (Lucke, M.<br />

et al. 1997).<br />

579. Die Pflegegutachten des MDK werden in der Regel weder an den Pflegebedürftigen<br />

noch an den Hausarzt weitergeleitet. Der Versicherte erhält das Gutachten nur in<br />

begründeten Ausnahmefällen, wenn er z. B. Widerspruch gegen den Pflegebescheid<br />

einlegen will. Im Pflegebescheid, der jedem Pflegebedürftigen zugeht, werden die Re-<br />

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